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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG )

in der Fassung ab 1. Mai 2005

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

§ 2 Mitarbeiter

§ 3 Dienststellen

§ 4 Dienststellenleitungen

II. Abschnitt - Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

§ 5 Mitarbeitervertretungen

§ 5a Umgliederung oder Auflösung kirchlicher Körperschaften

§ 6 Gesamtmitarbeitervertretungen

§ 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen

§ 8 Zusammensetzung

§ 9 Vertreter der Berufsgruppen und Dienststellen

III. Abschnitt - Wahl der Mitarbeitervertretung

§ 10 Wahlberechtigung

§ 11 Wählbarkeit

§ 12 Wahlverfahren

§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten

§ 14 Anfechtung der Wahl

IV. Abschnitt - Amtszeit

§ 15 Wahlperiode und Amtszeit

§ 16 Neu- oder Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit

§ 17 Abberufung eines Mitglieds oder Auflösung der Mitarbeitervertretung

§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitglied und Stellvertreter

V. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung

§ 20 Unfallfürsorge

§ 21 Freistellung von der Arbeit

§ 22 Abordnungs-, Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

§ 23 Schweigepflicht

VI. Abschnitt - Geschäftsführung

§ 24 Vorsitz, Ausschüsse

§ 25 Sitzungen

§ 26 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung

§ 27 Beschlussfassung

§ 28 Sitzungsniederschrift

§ 29 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz

§ 30 Geschäftsordnung

§ 31 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung

VII. Abschnitt - Mitarbeiterversammlung

§ 32 Mitarbeiterversammlung

§ 33 Aufgaben der Mitarbeiterversammlung

VIII. Abschnitt - Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

§ 34 Grundsätze für die Zusammenarbeit

§ 35 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

§ 36 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

§ 37 Dienstvereinbarungen

§ 37 a Einigungsstellen

§ 38 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung

§ 39 Mitbestimmung

§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

§ 41 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten

§ 42 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter

§ 43 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten

§ 45 Begründungspflicht bei Zustimmungsverweigerung

§ 46 Mitberatung

§ 47 Fälle der Mitberatung

§ 48 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung

§ 49 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung

IX. Abschnitt - Interessenvertreter besonderer Gruppen

§ 50 Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden

§ 50 a Aufgaben und Befugnisse der Sprecher

§ 51 Vertrauensperson der Schwerbehinderten

§ 52 Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

§ 53 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

§ 54 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 55 Weitere Vertrauensperson

X. Abschnitt - Gesamtausschüsse und Sprengel-Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

§ 56 Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen

§ 57 Aufgaben der Gesamtausschüsse und Arbeitsgemeinschaften

§ 58 Bildung von Sprengel-Arbeitsgemeinschaften

XI. Abschnitt - Schiedsstelle, Überprüfung durch das kirchliche Verwaltungsgericht

§ 59 Bildung der Schiedsstelle

§ 60 Besetzung der Schiedsstelle

§ 61 Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsstelle

§ 62 Zuständigkeit der Schiedsstelle

§ 63 Verfahren vor der Schiedsstelle

§ 64 Einstweilige Anordnung

§ 65 Überprüfung durch das kirchliche Verwaltungsgericht

Inkrafttreten

 

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchenge-setz beschlossen:

Präambel

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu einer vertrauens-vollen Zusammenarbeit.

In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg und für die Konföderation gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Mai 2005 in Kraft.

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