VI. ENTGELT § 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 Euro, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: In Abs. 2 Buchst. c) tritt anstelle des Wertes „80“ der Wert „74“. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe). (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. (7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: In Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 2-Ost (Entgelttabelle Ost). Überleitungsregelung zu § 15 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2007 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6. § 15a Übergangsregelung (1) Abweichend von § 15 in Verbindung mit Anlage 2 werden die Tabellenwerte für einen Übergangszeitraum von acht Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4 (Übergangsregelung) bemessen. (2) Zum 01. Juli 2007 werden die Tabellenwerte um 10 Prozentpunkte abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2007) bis Anlagen 3 (2015) enthalten. (3) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 und 2 werden nicht abgesenkt. Die Tabellenwerte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 werden um 5 Prozentpunkte abgesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1,25 Prozentpunkten ab dem 01. Juli 2012 teil. (4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt. (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 7 in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern, die nach dem 30. Juni 2007 eingestellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 80 Euro vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 70 Euro vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 60 Euro vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 50 Euro vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 40 Euro vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 30 Euro vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 20 Euro vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 10 Euro Ab dem 01. Juli 2015 entfällt die monatliche Zulage. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: In Abs. 1 tritt an die Stelle der Anlage 2 die Anlage 2-Ost. In Abs. 2 treten an die Stellen der Anlage 3 (2007) bis Anlage 3 (2015) die Anlage 3 (2007)-Ost bis Anlage 3 (2015)-Ost. In Abs. 5 treten an die Stelle der Worte
„80 Euro“ die Worte „74,00 Euro“ „70 Euro“ die Worte „64,75 Euro" „60 Euro“ die Worte „55,50 Euro“ „50 Euro“ die Worte „46,25 Euro“ „40 Euro“ die Worte „37,00 Euro“ „30 Euro“ die Worte „27,75 Euro“ „20 Euro“ die Worte „18,50 Euro“ „10 Euro“ die Worte „9,25 Euro". § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen (1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf. (2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe. § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote (1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. (2) Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Einrichtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarung geregelt werden: a) dass die Entgelte abgesenkt werden, und/oder b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgeltes erhöht wird, oder c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgelts gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden. Die Beträge der Anlage 9 bleiben davon unberührt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 werden von dieser Dienstvereinbarung nicht erfasst. (3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsgrundlage anwenden (die Voraussetzungen liegen in der Regel bei ambulanten Pflegediensten und ambulanten Rehabilitationsdiensten vor) oder b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von ambulanten Hilfen einseitig durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und Migranten und anderen Personen mit entsprechendem Hilfebedarf vor. (4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abgesenkt werden. (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12 Monate. (6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, a) dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a. aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der Wirtschaftsprüfung für den wirtschaftlich selbständigen Teil der Einrichtung, bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und mindestens für die nächste Periode, cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten- und Leistungsverhandlungen); b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen; c) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine solche besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung informiert. (7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. Anlage 7. (8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vorläufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der Einigungsstelle gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mit vollständiger Information im Sinne von Absatz 6. Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung. (9) Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 1a Abs. 2 AVR, soweit diese nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, im übrigen der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD zuzuleiten. Dazu sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung, b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind, c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und ggf. deren Stellungnahme, d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte. (10) Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Versenden an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beratung über die Dienstvereinbarung beantragt. Die Entscheidung über das Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt. (11) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen. (12) Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oder aufgehoben wird. Absatz 8 Unterabs. 2 gilt entsprechend. Anmerkung: Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Anmerkung zu Abs. 3 Buchst. a): Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist, sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen. In Baden: Siehe Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden § 18 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am 01. Juli 2007 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet (Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt) / 13 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,8214fache der am 01. Juni 2007 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13. Zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung gemäß §§ 15 bis 17a, der Ortszuschlag gemäß § 19 und die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 7, ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen, sowie ggf. die persönlichen Zulagen gemäß den Übergangsvorschriften zu § 19, EGP 50 und § 2 der Anlage 18. Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 29 a, ist die Monatsvergütung gemäß Abs. 1 Unterabsatz 2 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2007 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte. Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01. Juli 2007 gemäß den §§ 12, 15, 15 a i. V. m. Anlage 3 (2007) hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d) hinzuzurechnen. Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung, dividiert durch 13. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a aufgezehrt. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 105 v. H. aber weniger als 110 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß Anlage 5. Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des Entgeltanspruchs aus der Sonderstufe gemäß Anlage 5. Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe beträgt am 01. Juli 2007 105 v. H. des Entgeltes der Basisstufe nach Anlage 2. Zum 01. Juli jedes folgenden Jahres wird diese Stufe um 1,25 Prozentpunkte bis auf 110 v. H. angehoben. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch das Anheben des Sonderstufenwertes aufgezehrt. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 bis 3. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a reduziert. (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 110 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 beträgt, erhalten das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in Höhe von 110 v. H. der Basisstufe nach Anlage 2 (entspricht den Endstufen der Anlage 5). Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des 110%igen Entgeltanspruchs der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2. Die Höhe der Besitzstandszulage entspricht der Differenz zwischen der monatlichen Vergleichsvergütung und 110 v. H. aus Satz 1. Die nicht aufzehrbare, unwiderrufliche, statische Besitzstandszulage nimmt an Entgelterhöhungen nicht teil. (6) Verringert sich nach dem 01. Juli 2007 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf. (7) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. (8) Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einvernehmlich zu einer anderen Dienstgeberin bzw. zu einem anderen Dienstgeber im Dienststellenverbund i. S. des § 6 a MVG.EKD, wird die persönliche Zulage weiter gezahlt. Sonderregelung AVR – Fassung Ost:- In § 18 tritt anstelle der „Anlage 2“ die „Anlage 2-Ost “. - In Abs. 1 Unterabs. 1 tritt anstelle des „12,8214fachen“ das „12,616fache“. - In Abs. 1 Unterabs. 2 tritt an die Stelle „der Anlage 3 (2007)“ „die Anlage 3 (2007)-Ost“. - In Abs. 3 Unterabs. 1 tritt an die Stelle der „Anlage 5“ die „Anlage 5-Ost“. § 19 - gestrichen - § 19a Kinderzuschlag (1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 90,57 Euro. (2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Entgelt nach den Entgeltgruppen EG 1 und EG 2: für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 25,56 Euro mit Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 3 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro, mit Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 4 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 15,34 Euro. Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG oder § 6 BKGG bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. (3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung. (4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: - In § 19a Abs. 1 tritt an die Stelle von „90,57” die Zahl „83,78”. - In § 19a Abs. 2 Unterabs. 2 treten an die Stelle von 5,11 Euro 4,73 Euro 25,56 Euro 23,64 Euro 20,45 Euro 18,92 Euro 15,34 Euro 14,19 Euro. Übergangsvorschrift: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin fortbesteht und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Betrages, der ihnen am 31. März 2001 als Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat. Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlages gem. § 19a AVR a. F. Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen, jedoch pro Anlass nicht mehr als 51,13 Euro, aufgezehrt. In Baden: Siehe Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro monatlich. (2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet. (3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst a) innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich, b) innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 Euro monatlich. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter). Anmerkung zu Abs. 3: Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrundegelegt werden. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: - in Abs. 1 tritt an die Stelle von „102,26 Euro” „94,59 Euro” - in Abs. 2 tritt an die Stelle von „61,36 Euro” „56,76 Euro” - in Abs. 3 tritt an die Stelle von „46,02 Euro” „42,57 Euro” und an die Stelle von „35,79 Euro” „33,11 Euro”. § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 3 30 v. H., EG 4 bis EG 7 25 v. H., EG 8 20 v. H., EG 9 bis EG 13 15 v. H., b) für Arbeit an Sonntagen EG 1 bis EG 3 30 v. H., EG 4 bis EG 13 25 v. H., c) für Arbeit an aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v. H., bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H.,
des Stundenentgelts d) – gestrichen – e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 1,28 Euro, f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr 0,64 Euro. (2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis c) und f) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) , c), e) und f) gezahlt. Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt. Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird. (3) Das Stundenentgelt i. S. d. Abs. 1 ist für jede Entgeltgruppe in der Anlage 9 festgelegt. Überstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 9b Abs. 8 Satz 3 zuzüglich des Zeitzuschlages nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a). (4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich des Stundenentgeltes nach Abs. 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: - in Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) treten an die Stelle von „1,28 Euro” „1,18 Euro” - in Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) treten an die Stelle von „0,64 Euro” „0,59 Euro”. § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 14 Abs. 1), das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind. § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge (1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen. Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt. Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen. Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3, c) der Elternzeit nach dem BEEG, d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten; nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt. (2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3. (3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. (5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente zu gewähren. (6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Anmerkungen: 1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zuschläge gemäß § 20 a Abs. 4, Abs. 11 der Anlage 8 und § 5 der Anlage 7 a. 2. Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen. § 22 Sachleistungen (1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden. (2) Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden. (3) Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 11 auf das Entgelt angerechnet. Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: Abs. 3 gilt nicht. § 23 Reisekostenvergütung – Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten. Sonderregelung AVR – Fassung Ost: Die Worte „die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung“ entfallen.
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