XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 44 Schlichtungsstelle Sofern bei dem zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk eine Schlichtungsstelle gebildet ist, können Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus. § 45 Ausschlussfristen (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§§ 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. (2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. (3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen
ÜBERLEITUNG 2007 1. Einmalzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Nach Inkrafttreten der AVR - Novellierung auf der Basis des Rundschreibens vom 9. Dezember 2005 (Eckpunktepapier) erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, Einmalzahlungen, die in folgenden Beträgen ausgezahlt werden: a) im Monat Juli 2007 in Höhe von 450,- Euro mit den Bezügen für den laufenden Monat, b) im Oktober 2007 in Höhe von 450,- Euro mit den Bezügen für Oktober 2007. Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Zahlung mit den Bezügen für den Januar 2008 erfolgt. (2) Der Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1 besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für die Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Beträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat. (3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Auszahlungsmonats. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 2. Einmalzahlung für Auszubildende, Schüler und Praktikanten Die Einmalzahlung der Auszubildenden, der Schülerinnen/der Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Voraussetzungen der Nr. 1. Die Einmalzahlung beträgt abweichend von Nr.1 150,- Euro. Ausnahmen vom Geltungsbereich (1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) besteht nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, in denen zu diesem Zeitpunkt eine Notlagenregelung gemäß Anlage 17 AVR läuft, wenn in einer solchen Einrichtung eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, in der die Einmalzahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Die Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 1a Abs. 2 AVR, in Ermangelung derselben der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD zur Kenntnisnahme vorzulegen.
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