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Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K)

I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK)

II. Erläuterungen

A. Zu den neuen Beschlüssen der ARK

B. Zur Anlage Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

III. Richtigstellung: Kinderzulage bei neu eingestellten Arbeitnehmerinnen


I. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie in Niedersachsen hat in Ihrer Sitzung am 16.02.2006 Folgendes beschlossen:

1. Teil A, § 11 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„(6) Kommt eine Einigung über die Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3 – 5 nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung zwi-schen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung.“

2. Teil A, § 12 Abs. 2 Satz erhält folgende Fassung:

„Für diese Tage wird die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche - in Ermangelung dieser die durchschnittliche tägliche – Arbeitszeit, die an diesem Werktag gearbeitet worden wäre, angerechnet, es sei denn, die Arbeitnehmerin hat an diesem Werktag regelmäßig nicht zu arbeiten.“

3. Teil A, § 35 Abs. 2:

Im Unterabsatz 2 werden im Satz 1 die Worte „gemäß Anlage VIII“ durch die Worte „nach § 37 a Abs. 2 MVG-K“ ersetzt.

4. Teil A, § 35 Abs. 2:

Im Unterabsatz 2 werden im Satz 2 im Anschluss an das Wort „Eini-gung“ die Worte „ zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung“ eingefügt.

5. Teil C, Anlage IV. Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft:

Im A.-Teil wird im Absatz 12 der Unterabsatz 2 gestrichen.

6. Teil C, Anlage IV. Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft:

Im B.-Teil wird im Absatz 11 im ersten Unterabsatz ein neuer Satz 3 eingefügt:

„Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).“

7. Teil C, Anlage VI. Zuschläge für erschwerte Arbeiten:

Im § 5 wird der Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Kommt eine Einigung über die Dienstvereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, entschei-det auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung.“

8. Teil C, Anlage VIII. Besondere Schlichtungsstelle wird gestrichen.

 

II. Erläuterungen

A. Zu den neuen Beschlüssen der ARK

Zu den Ziffern 1., 3., 4., 7., 8.: Nachdem im Mitarbeitervertretungsgesetz die Grundlage zur Nutzung der besonderen Schlichtungsstelle mit dem § 37 a Abs. 2 geschaffen wurde, sind jetzt die Zuständigkeiten in der AVR-K konkretisiert worden. Die besondere Schlichtungsstel-le ist demnach zuständig für Konflikte bei der Einführung von Arbeitszeitmodellen, für die Festlegung des Ausgleichs der wirtschaftlichen Nachteile bei der Kündigung von langjäh-rig Beschäftigten und für Konflikte bei der Festlegung der Zuschläge für erschwerte Arbei-ten. Zum Teil werden durch die Beschlüsse nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, die durch die Konkretisierung der Zuständigkeiten erforderlich geworden sind.

Zu Ziff. 2:

Mit dieser Regelung wird klar gestellt, dass die Arbeit, die nicht geleistet wird, weil Heilig-abend oder Silvester arbeitsfrei ist, nicht nachgearbeitet werden muss. Die Arbeitnehme-rin, die an Heiligabend oder Silvester nicht zu arbeiten haben, bekommen die Arbeitszeit, die sie sonst gearbeitet hätten, angerechnet. Wenn der Heiligabend auf einen Donners-tag fällt und die Arbeitnehmerin donnerstags nie arbeitet, bekommt sie auch die Arbeits-zeit für diesen Tag nicht angerechnet.

Zu Ziff. 5.:

Dieser Unterabsatz, in dem bisher geregelt war, dass im Anschluss an eine Vollarbeit von mindestens siebeneinhalb Stunden und einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren ist, musste gestrichen werden, weil er nicht mehr dem Arbeitszeitgesetz entspricht. In § 7 Abs. 9 ArbZG ist unab-dingbar festgelegt, dass in den Fällen, in denen die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert wird, in unmittelbarem Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

Zu Ziff. 6.:

Diese Regelung war deswegen erforderlich, weil die rufbereitschaftsdienstleistenden Ar-beitnehmerinnen in aller Regel den Rufdienst nach einer täglichen Arbeitsleistung von in der Regel acht Stunden antreten. Fällt im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes zusätzlich mehr als 2 Stunden Arbeitsleistung an, wäre dies aufgrund des § 3 ArbZG ohne die Öff-nungsklausel in den AVR-K nicht möglich. Die Öffnungsklausel ermöglicht, im Rufbereit-schaftsdienst die notwendige anfallende Arbeit zu erledigen, ohne dass eine Begrenzung der zulässigen Stundenzahl nach oben vorgenommen wurde.

 

B. Erläuterungen zur Anlage Bereitschafsdienst/Rufbereitschaft

Am 18.11.2005 wurde eine neue Anlage Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft veröffentlicht. Hierzu gibt es folgende Erläuterungen:

1. Vorbemerkung:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sah bis zu seiner Änderung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, vor, dass Bereitschaftsdienst Ruhezeit ist. Der Europäische Gerichtshof hatte (auf Grundla-ge der Richtlinie 2003/88/EG) wiederholt festgestellt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit (und eben keine Ruhezeit) ist, daher wurde die Änderung des ArbZG erforderlich. In § 25 ArbZG wurde lediglich eine übergangsweise Fortgeltung bestehender tarifvertraglicher Regelungen ermöglicht, durch die von den § 7 Abs.1 und 2 ArbZG abgewichen werden konnte.

Unabhängig von der im Einzelnen streitigen rechtlichen Wirksamkeit dieser Übergangsvor-schrift (§ 25 ArbZG) bestand spätestens mit Auslaufen der in

§ 25 ArbZG genannten Frist (31.12.2005) ein dringendes Bedürfnis für eine neue Regelung in den AVR-K, die sowohl dem aktuellen Arbeitszeitgesetz als auch der EG-Richtlinie ent-sprechen sollte. Ohne eine neue Regelung in den AVR-K wäre der Bereitschaftsdienst nur noch in äußerst eingeschränktem Umfang möglich gewesen: Da Bereitschaftsdienste voll-ständig als Arbeitszeit zu werten sind, wären somit im Anschluss an die normale Arbeitszeit z. B. nur noch 2 Stunden Bereitschaftsdienst erlaubt gewesen.

Zwar ist nach Verabschieden der neuen Anlage Bereitschaftsdienst/Rufbe-reitschaft die Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz noch einmal um ein Jahr verlängert worden (bis zum 31.12.2006). Dass dies geschieht, war aber zum Zeitpunkt der Verabschiedung kei-neswegs sicher und in Anbetracht der ohnehin unsicheren Rechtslage, ob die Übergangs-regelung europarechtskonform ist und ob sie auch für die AVR-K gilt oder nicht und der Tatsache, dass sowohl im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der AVR-DW-EKD eine neue Regelung zu den Bereitschaftsdiensten bereits beschlossen waren, hat man mit der Neuregelung Rechtssicherheit erlangt.

2. Anwendungsbereich (Anlage A. und B.)

Die bisherige Gliederung der Vorschriften in eine Bereitschaftsdienstanlage A und B wurde beibehalten. Der Anwendungsbereich des Teil A umfasst den Krankenhausbereich, die Pflegeeinrichtungen und den Rettungsdienst während der Teil B für die anderen Arbeit-nehmerinnen gilt, insbesondere für Arbeitnehmerinnen, denen die Betreuung oder Erzie-hung der in Heimen untergebrachten Personen obliegt oder auch z. B. Hausmeister.

Gravierendster Unterschied der beiden Teile ist, dass der Bereitschaftsdienst im Teil A in ver-schiedene Bereitschaftsdienststufen (A-D) eingeteilt wird, je nach dem Maß der erfah-rungsgemäß anfallenden Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes. Und diese Stufen werden mit unterschiedlichen Prozentsätzen (15 % - 55 %) als Arbeitszeit bewertet, während im Teil B der Bereitschaftsdienst grundsätzlich mit 25 % als Arbeitszeit gewertet wird. Die Bereitschaftsdienststufen A-D sind unverändert mit den bisherigen Anteilen an Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes übernommen worden.

3. Anordnung des Bereitschaftsdienstes, A. Abs. 1 bzw. B. Abs. 2

Die Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen zur Ableistung von Bereitschaftsdienst beruht auf Teil A Abs. 1 bzw. Teil B Abs. 2 der Anlage Bereitschaftsdienst (gleichlautend mit § 8 Abs. 7 AVR-K). Da die Anlage Bereitschaftsdienst/ Rufbereitschaft dieselbe Rechtsqualität wie die Arbeitszeitvorschriften des Mantels hat, gilt sie auch in derselben Qualität wie die normale Arbeitszeit. Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst sind rechtlich also eine Abweichung von den Vorschriften der §§ 8 ff AVR-K.

4. Definition des Bereitschaftsdienstes , A. Abs. 1 (bzw. B. Abs. 2)

A. Abs. 1 (bzw. B. Abs. 2) definiert den Bereitschaftsdienst inhaltlich unverändert zur alten Regelung. Lediglich an Stelle der Worte „regelmäßige Arbeitszeit“ ist die „vertraglich ver-einbarte Arbeitszeit“ getreten. Durch diese Änderung wird das Verhältnis der regelmäßi-gen Arbeitszeit (die nach

§ 9 Abs. 1 38,5 Stunden wöchentlich beträgt) zum Bereitschaftsdienst exakter formuliert als bisher. Mit dieser Änderung soll deutlich gemacht werden, dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angeordnet werden kann. Der Bereit-schaftsdienst kann also nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ersetzen, sondern ist nur oberhalb der vereinbarten Arbeitszeit möglich.

5. Höchstarbeitszeit – Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

An dieser Stelle seien noch einmal die geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes kurz zusammen gefasst, an denen sich die neue Regelung in den AVR-K zu orientieren hatte:

Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, höchstens 10 Stunden. In einzelnen Wo-chen darf demnach bis zu 60 Wochenstunden (an 6 Tagen je 10 Stunden) gearbeitet werden. Auch mit Bereitschaftsdienst bzw. Überstunden dürfen jedoch 48 Wochenstunden im Halbjahresdurchschnitt nicht überschritten werden.

Zwischen den Einsätzen müssen 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden (in Krankenhäu-sern und anderen Einrichtungen zur Pflege etc. kann die Ruhezeit durch Dienstvereinba-rung um maximal 2 Stunden verkürzt werden (vgl. § 5 ArbZG in Verb. mit § 15 AVR-K).

Da die regelmäßige Arbeitszeit (gemäß § 9 AVR-K) 38,5 Stunden wöchentlich beträgt, verbleiben halbjahresdurchschnittlich 9,5 Stunden wöchentlich zur Ableistung von Bereit-schaftsdienst.

Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht in § 7 Abweichungen durch einen Tarifvertrag/bzw. ent-sprechende kirchliche Regelungen – wie die AVR-K – oder aufgrund eines Tarifvertra-ges/bzw. aufgrund entsprechender kirchlicher Regelungen.

In den AVR-K wurde von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht: Einerseits ist allein durch die neue Regelung in den AVR-K unter Einhaltung der durchschnittlichen Höchst-grenze von 48 Stunden/Woche die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit durch Bereitschaftsdienst möglich, gemäß Teil A. Abs. 2 und Teil B. Abs. 3 der Anlage Bereit-schaftsdienst. Dieses „Grundmodell“ gilt unmittelbar, es ist keine weitere Umsetzung durch die Betriebsparteien möglich.

Andererseits ist nur durch Dienstvereinbarung („aufgrund der AVR-K“) die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit oder die Überschreitung der 48 Stunden/Woche - gemäß Teil A. Abs. 3 und 4 und Teil B. Abs. 4 und 5 der Anlage Bereitschaftsdienst - möglich, setzt aber die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmerin voraus (sog. „Öffnungsmodell“).

6. Das Grundmodell, A. Abs. 2 bzw. B. Abs. 3

Die Regelung im Teil A. Abs. 2 (bzw. Teil B. Abs. 3) enthält das in seinen Grenzen relativ en-ge „Grundmodell“, dass allein durch die Regelung in den AVR-K – also ohne Dienstverein-barung – eine Abweichung von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG zu lässt. Die tägliche Ar-beitszeit kann demnach über acht Stunden hinaus verlängert werden. Voraussetzung ist, dass mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit nicht in Vollarbeit, sondern in Be-reitschaftsdienst geleistet wird. Das bedeutet, dass maximal 8 Stunden Vollarbeit in diesem Modell möglich sind. Die Arbeitszeit kann in Abhängigkeit der Stufe des Bereitschaftsdiens-tes wie folgt verlängert werden:

Bereitschaftsdienststufen Verlängerung auf maximal

A und B 16 Stunden täglich

C und D 13 Stunden täglich

Zu beachten ist dabei, dass beim Grundmodell – anders als beim „Öffnungsmodell“ – die gesetzlichen Pausen in die Stundenzahl einzubeziehen sind.

Beispiel:

- Vollarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr

- ½ Stunde Pause = 8 Stunden

- Bereitschaftsdienst der Stufe C = max. 13 Stunden

Berücksichtigung der Vollarbeitszeit + Pause = 8,5 Stunden

Reststundenzahl für Bereitschaftsdienst = 4,5 Stunden

Eine Verlängerung der wöchentlich zulässigen Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus ist im Grundmodell nicht möglich.

 

7. Das Öffnungsmodell, A. Abs. 3 und 4 bzw. B. Abs. 4 und 5

Das Öffnungsmodell ermöglicht eine Ausweitung sowohl der täglichen (A. Abs.3 und B. Abs. 4) als auch der wöchentlichen (A. Abs. 4 und B Abs. 5) Arbeitszeit durch Dienstver-einbarung.

Für beide Möglichkeiten gelten folgende Voraussetzungen:

• die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

• eine Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und

• ggfs. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschut-zes.

Dabei zielt die erste Voraussetzung darauf ab zu prüfen, ob durch andere Arbeitszeitmo-delle (auch andere Schichten oder Ausdehnung der Vollarbeit) die Ausweitung des Be-reitschaftsdienstes innerhalb der Grenzen des Öffnungsmodells vermieden werden kann. Diese Prüfung wird in der Regel ohnehin vorgenommen und stellt keine zusätzliche Hürde dar.

Die Belastungsanalyse nach § 5 Arbeitsschutzgesetz beinhaltet eine Beurteilung des Ge-fährdungspotentials der Arbeit und ihrer Bedingungen. (Unabhängig von dieser Regelung in der Anlage Bereitschaftsdienst besteht aufgrund der §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern.) Diese ist je nach Art der Tätigkeit zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeits-plätzen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. In Krankenhäusern wird vor allem die Belastung durch überlange Arbeitszeiten oder zu kurze Ruhezeiten ein Gefährdungspotential darstellen.

Sollte sich bei der Belastungsanalyse herausstellen, dass ein besonderes Gefährdungspo-tential besteht, sind zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen festzulegen.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt bereits vor, dass geeignete Maßnahmen sicherstellen müs-sen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. In den Gesetzesmateria-lien werden vom Gesetzgeber folgende Regelungen vorgeschlagen:

• die Begrenzung der Möglichkeit zur Arbeitszeitverlängerung auf einen bestimmten Personenkreis

• die Vereinbarung verlängerter Ruhezeiten oder

• einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung der Betroffenen.

Die AVR-K sehen keine konkreten Maßnahmen vor, sondern übertragen die Verpflichtung, Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsanalyse zu entwickeln an die Betriebsparteien. Es bietet sich an, konkrete Maßnahmen aus dem Katalog der Gesetzesmaterialien in die Dienstvereinbarung aufzunehmen; dies ist aber nicht zwingend.

7.1. Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, A. Abs.3 und B. Abs. 4

Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bis ma-ximal 24 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli-chem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Anders als im Grundmodell sind hier die gesetzli-chen Pausen nicht einbezogen worden.

Es sind daher 24-Stunden-Dienste zzgl. Pause möglich. Die Beschränkung der Vollarbeitszeit ist nur insoweit vorgenommen worden, als das in die Arbeitszeit regelmäßig (= insbes. gleichmäßige Wiederkehr, laufend oder periodisch) und in erheblichem Umfang Bereit-schaftsdienst fallen muss. Eine Beschränkung der Vollarbeitszeit (auf 8 oder 10 Stunden) ist nicht vorgeschrieben. Allerdings muss ein bedeutender, großer Anteil an der Arbeit in ei-nem 24-Stunden-Dienst aus Bereitschaftsdienst bestehen.

Beispiel:

13.30 – 20.00 Uhr = 6 Std. Vollarbeit (plus ½ St. Pause)

20.00 – 6.00 Uhr = 10 Std. Bereitschaftsdienst

6.00 – 10.00 Uhr = 4 Std. Vollarbeit

Da der Bereitschaftsdienst einen erheblichen Umfang der gesamten Arbeitszeit ausmacht, ist dieses Modell zulässig.

7.2 Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit, A. Abs. 4, B. Abs. 5

Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich verlängert werden bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B (und im Teil B. der Anlage Bereitschaftsdienst) auf eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal durchschnittlich 58 Stunden, bei Bereit-schaftsdiensten der Stufen C und D von bis zu maximal 54 durchschnittlich. Diese Werte entsprechen den Werten im TVöD.

8. Zustimmung der Arbeitnehmerin, A. Abs. 5, B. Abs. 6

Das unter Ziffer 7 dargestellte Öffnungsmodell ist – anders als das Grundmodell – nur mög-lich, wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis darüber erklärt hat. Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden, wobei die Frist am Tag nach dem Zugang der schriftlichen Erklärung beginnt. Sie ist nicht an den Monats-/ Quartalsbeginn gebunden. Diese Frist ist der Praktikabilität und Planbarkeit geschuldet und entspricht dem § 7 Abs. 7 ArbZG.

9. Ausgleichszeitraum/ arbeitsfreie Tage, A. Abs. 6, B. Abs. 7

Der Ausgleichszeitraum ist von Bedeutung für die Einhaltung der maximal zulässigen durchschnittlichen Arbeitszeit. Diese beträgt im Rahmen der Absätze 2 und 3 (Teil A.) bzw. der Absätze 3 und 4 (Teil B.) = 48 Stunden; im Rahmen des Abs. 4 (Teil A.) bzw. Abs. 5 (Teil B.) die dort festgelegten 54 bzw. 58 Stunden.

Für alle diese Fälle kann der Ausgleichszeitraum, der sonst nach § 11 Abs. 1 AVR-K auf 8 Wochen begrenzt ist, auf bis zu ein Jahr, also 52 Wochen, verlängert werden. Dies ist aller-dings nur durch Dienstvereinbarung möglich. Ohne Dienstvereinbarung bleibt es bei dem 8-Wochen-Ausgleichszeitraum. In einer Dienstvereinbarung, die ohnehin erforderlich ist für die Abweichung nach den Abs. 3 und 4 (Teil A.) – bzw. den Abs. 4 und 5 (Teil B.) – kann also auch der Ausgleichszeitraum verlängert werden.

Zu beachten ist hierbei auch § 7 Abs. 8 ArbZG. Hiernach darf bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Ka-lendermonaten (nicht zwingend eines Kalenderjahres) nicht überschreiten.

Grundsätzlich sehen die AVR-K (im § 12 Abs. 1) vor, dass innerhalb von 14 Arbeitstagen 4 Tage arbeitsfrei sein müssen; das bedeutet nichts anderes als die Festschreibung der 5-Tage-Woche, von der nur durch Dienstvereinbarung abgewichen werden kann. Bei der Arbeitnehmerin, die Bereitschaftsdienst im Rahmen des Abs. 2 - zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – leistet und hierfür die Bezahlung bekommt (also keinen Freizeit-ausgleich), könnte diese 5-Tage-Woche kaum eingehalten werden. Daher war es erfor-derlich, in diesen Fällen eine Abweichung von der 5-Tage-Woche zuzulassen. Das heißt, in den Fällen, in denen sich die Arbeitnehmerin für die Auszahlung des Bereitschaftsdienstes und gegen den Freizeitausgleich entscheidet, ist es zumutbar und in ihrem Interesse eine Abweichung von der 5-Tage-Woche zuzulassen.

10. Sonderregelung für Teilzeitkräfte, A. Abs. 7, B. Abs. 8

Die AVR-K gehen davon aus, dass Bereitschaftsdienst auch für Teilzeitbeschäftigte ange-ordnet werden kann. Die Regelungen beschränken die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit (nicht der täglichen Höchstarbeitszeit) in den Fällen, in denen die Arbeitnehme-rinnen Teilzeitarbeit vereinbart haben, weil sie

- ein Kind unter 18 Jahren oder

- einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. In diesen Fällen verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit anteilig in Abhängigkeit des Umfangs ihrer herabgesetzten Ar-beitszeit.

Beispiel:

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich, die regel-mäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Es ergeben sich folgende Höchstgrenzen nach Teil A. Abs. 4, bzw. Teil B. Abs. 5:

Stufen A und B (58 : 38,5) x 20 = 30,1 Stunden

Stufen C und D (54 : 38,5) x 20 = 28,1 Stunden

Für Teilzeitkräfte, bei denen eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, bleibt es bei den für Vollbeschäftigte geltenden Höchstgrenzen. Außerdem kann mit Zu-stimmung der Beschäftigten oder durch dringende dienstliche/betriebliche Gründe von dieser Regelung abgewichen werden.

11. Bewertung des Bereitschaftsdienstes, A. Abs. 8 und 10, B. Abs. 9

Bereitschaftsdienst wird im Wesentlichen zu den gleichen finanziellen Bedingungen ange-ordnet werden können wie bisher.

Nach A. Abs. 8 wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der gearbeiteten Ar-beit in Abhängigkeit der Stufen A bis D mit einem bestimmten Prozentsatz als Arbeitszeit gewertet. Dies entspricht exakt der alten Regelung. (Im Teil B. Abs. wird der Bereitschafts-dienst grundsätzlich mit 25 % als Arbeitszeit gewertet; bei mehr als 8 Bereitschaftsdiensten im Monat mit zusätzlichen 15 %. Das heißt, der neunte Bereitschaftsdienst wird mit 40% be-wertet.)

Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine zum Zwecke der Entgeltberechnung festgelegte Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit han-delt, die strikt zu trennen ist von der arbeitszeitschutzrechtlichen Betrachtung des Bereit-schaftsdienstes im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitschutzrechtlich ist die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit anzusehen, nicht nur die für die Entgeltberechnung festgelegte Bewertung als Arbeitszeit im Abs. 8.

Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch eine Ne-benabrede zum Arbeitsvertrag (A. Abs.10). Hier ist keine Änderung zur alten Regelung vorgenommen worden, insofern wird hier auf weitere Ausführungen verzichtet. Hingewie-sen sei aber auf die Ausführungen bei Sponer/Steinherr, TVöD-Kommentar, November 2005 zu § 45 Rdziff. 8 ff., wo ausführliche Hinweise gegeben werden zur Frage, wie die durchschnittliche Arbeitsleistung ermittelt werden kann unter Berücksichtigung der ergan-genen Rechtsprechung.

12. Abgeltung des Bereitschaftsdienstes, A. Abs. 9, B. Abs. 10

Grundsätzlich sehen die Absätze 9 (Teil A.) und Abs. 10 (Teil B.) ein Wahlrecht für die Ar-beitnehmerin vor: Sie entscheidet sich, ob die geleisteten Bereitschaftsdienste durch Frei-zeit ausgeglichen werden oder ob sie mit dem Überstundenentgelt ausgezahlt werden sollen. Die Arbeitnehmerin soll sich im Voraus für einen Zeitraum von mindestens sechs Mo-naten für eine dieser Möglichkeiten festlegen. Dieser Zeitraum bietet dem Arbeitgeber eine ausreichende Planungssicherheit. Nach dem Ablauf von sechs Monaten kann die Wahl der Arbeitnehmerin geändert werden, gilt dann aber erneut für sechs Monate.

Von dem Wahlrecht der Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber nur abweichen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, die gegen die getroffene Wahl sprechen und er sich vorher mit der Mitarbeitervertretung hierüber abgestimmt hat. Nur, wenn die MAV eben-falls die dringenden betrieblichen Gründe anerkennt, kann von der Wahl der Arbeitneh-merin abgewichen werden.

Von dem Wahlrecht der Arbeitnehmerin kann auch dann kein Gebrauch gemacht wer-den, wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, die dieses Wahlrecht nicht vorsieht, sondern generell eine der beiden Möglichkeiten (Entgelt oder Freizeitausgleich) festlegt.

13. Anzahl der Bereitschaftsdienste, A. Abs.12 und 13 , B. Abs. 12

a) A. Abs. 12 und 13

In einem Kalendermonat dürfen nicht mehr als acht Bereitschaftsdienste angeordnet wer-den. Falls neben dem Bereitschaftsdienst auch Rufbereitschaft geleistet wird, zählen zwei Rufbereitschaften hierbei als ein Bereitschaftsdienst. Außerdem gilt, dass Bereitschafts-dienste, die direkt vor, zwischen oder im Anschluss an die normale Arbeitszeit geleistet werden und die 24 Stunden nicht überschreiten, als ein Bereitschaftsdienst zählen.

Beispiel: 6-8 Uhr Bereitschaftsdienst

8-16 Uhr normale Arbeitszeit

16-18 Uhr Bereitschaftsdienst

Die „beiden“ geleisteten Bereitschaftsdienste gelten als ein Bereitschaftsdienst.

b) B. Abs. 12

im Bereich der Pflege und Erziehung der in Heimen untergebrachten Personen sollen im Monat nicht mehr als zwölf Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften zusammen ange-ordnet werden. Diese Regelung entspricht in Gänze der alten Regelung.

14. Rufbereitschaftsdienst, A. Abs. 11, B. Abs. 11

Der Arbeitgeber kann gemäß § 8 Abs. 8 AVR-K in Verb. mit der Anlage A, Abs. 11 und B. Abs. 11 Rufbereitschaft anordnen; dies gilt auch für Teilzeitkräfte.

Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Aus-nahmefällen Arbeit anfällt. Insofern hat sich die Definition gegenüber der früheren Rege-lung nicht verändert.

a) Teil A. Abs. 11 und Teil B. Abs. 11

Neu ist die Regelung im jeweiligen Satz 3, nach der durch tatsächliche Arbeitsleistung in-nerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden darf. Diese Regelung ist deswegen erforderlich, weil die rufbereitschaftsdienstleis-tenden Arbeitnehmerinnen in aller Regel den Rufdienst nach einer täglichen Arbeitsleis-tung von in der Regel 8 Stunden antreten. Fällt im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes in diesem Fall zusätzlich mehr als 2 Stunden Arbeitsleistung an, wäre dies aufgrund des § 3 ArbZG ohne die Öffnungsklausel in den AVR-K nicht möglich. Die Öffnungsklausel ermög-licht, im Rufbereitschaftsdienst die notwendige anfallende Arbeit zu erledigen, ohne dass eine Begrenzung der zulässigen Stundenzahl nach oben vorgenommen wurde.

Im Übrigen ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert wird, gemäß § 7 Abs. 9 ArbZG in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden muss. Erfolgt die Überschreitung im Rahmen eines Rufbereitschaftsdienstes, ist dagegen § 5 Abs. 3 ArbZG neben § 7 Abs. 9 ArbZG anwendbar. Die Ruhezeit kann mithin auf die Hälfte verkürzt und zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Ist also eine Mindestruhezeit von 5,5 Stunden im Rufdienst gewährleistet, kann die Arbeitnehmerin am nächsten Tag weiter arbeiten. Ist dies nicht der Fall, ist auf jeden Fall eine elfstündige Ruhezeit im Anschluss an den Ruf-dienst zu gewährleisten.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und nach Teil A Abs. 12 (für Ärzte etc) mit dem Überstundenentgelt vergütet. Im Teil B Abs. 11 ist die Regel, dass diese Zeit in Freizeit ausgeglichen wird. Für mögliche Inanspruchnahmen während des Rufdienstes wird daneben die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Wegezeit mit dem Überstundenentgelt vergütet. Hierbei sind für die erste Inanspruchnahme mindestens drei Stunden anzusetzen. Für den Fall, dass Freizeitausgleich gewährt wird – auch dies ist nach Teil A Abs. 11 letzter Satz möglich – entfällt das Überstundenentgelt.

15. Ruhezeit

Die Anlage Bereitschaftsdienst trifft nur für die Rufbereitschaft besondere Regelungen für die Ruhezeit (vgl. Ziff. 14). Im Übrigen gilt § 15 AVR-K in Verbindung mit §§ 5, 7 des Arbeits-zeitgesetzes. Hingewiesen wird auf § 7 Abs. 9 ArbZG, der vorschreibt, dass in den Fällen, in denen die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (z.B. durch Bereitschaftsdienst)

in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindes-tens elf Stunden zu gewähren ist. Diese Regelung gilt für alle Fälle der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des § 7 ArbZG und ist auch durch Tarifvertrag oder Ar-beitsvertragsrichtlinien nicht abdingbar. Im Anschluss an eine Arbeitsperiode, die zwölf Stunden überschreitet, ist also stets eine Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.

III. Richtigstellung: Kinderzulage bei neu eingestellten Arbeitnehmerinnen

In der Veröffentlichung vom 21.12.2005 ist unter der Ziff. 2 fälschlicherweise veröffentlicht worden, dass die Kinderzulage bei neu eingestellten Arbeitnehmerinnen um den in § 3 der Übergangsregelungen genannten Prozentsatz zu vermindern ist. Diese Veröffentlichung beruhte auf einem Missverständnis. Diese Auffassung ist nicht die einheitliche Auffassung der Kommission.

gez. Neuendorf

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