Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge Übergangsregelung zu § 73 Abs. 1 Für Versicherte, die am 31. Dezember 2001 schon und am 01. Januar 2002 noch in der Zusatzversorgungskasse der Ev. Luth. Landeskirche Hannovers pflichtversichert waren, ist die Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 Betr.AVG mit der Maßgabe zu berechnen, dass für jedes Jahr der Pflichtversicherung für die Versicherungszeit a) bis zu 120 Monaten 2,25 v.H, b) von 121 bis zu 240 Monaten 2,35 v.H. und c) ab 241 Monaten 2,50 v.H.,
höchstens jedoch 100 v.H. der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte ( Voll-Leistung), gewährt werden. Die Veränderung wird im Rahmen einer 1. Änderung der VO zum 01. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
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