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Entwurf für Einrichtungen, die ein anderes Arbeitsvertragsregelungswerk, als die AVR, verwenden Dienstvereinbarung gemäß § 3 Satz 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-Diakonie- ARRGD) vom 1 1. Oktober 1997 Zwischen ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... (Einrichtung) - Einrichtungsleitung und der Mitarbeitervertretung dieser Einrichtung - Mitarbeitervertretung wird folgendes vereinbart-. § 1 ....................................................................................................................................... ( zuständiges Organ des Rechtsträgers der Einrichtung ) hat in seiner Sitzung vom beschlossen, daß die oben genannte Ein- richtung gem. § 1 Abs. 2 ARRGD sich mit Wirkung zum dem Arbeitsrechtsregelungsgesetzes-Diakonie anschließt. § 2 Für alle neu ein zu gehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der in der oben genannten Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen, in denen die auf Grund der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission nach dem ARRGD zustande gekommenen Regelungen (Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen - AVRK) in der jeweils geltenden Fassung vollständig und unverändert vereinbart werden. Dieses gilt nicht, wenn die AVRK selbst für den jeweiligen Fall einen abweichenden Vertrag zulassen.
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