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ImpressumGesetzliche Grundlage für die Impressum-Pflicht Manfred Freyermuth Vorsitzender der AG MAV Niedersachsen und 1. Vorsitzender des DIA e.V. Diakonische Heime Kästorf e.V. Hauptstraße 51 38518 Gifhorn Telefon: 0049-(0)5371-721516 Telefax: 0049-(0)5371-721517 E-Mail: 
(Hinweis: Die E-Mail-Adresse ist als Spam-Schutz nur als Grafik realisiert. Falls Sie eine Mail schreiben wollen, müssen Sie die Adresse manuell eingeben.) Internet: www.ag-mav.de Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Manfred Freyermuth Weitere HinweiseWir aktualisieren, erweitern und vervollständigen laufend unsere Web-Site. Wenn noch nicht alle Angebote verfügbar sind, bitten wir um Verständnis. Für Anregungen und Vorschläge sind wir dankbar! Wir sind bestrebt, alle eigenen Inhalte aktuell, vollständig und korrekt vorzuhalten; wir weisen aber darauf hin, dass keine Gewähr übernommen werden kann. Alle kostenfreien Angebote wie u.a. das Forum können jederzeit eingestellt werden. Wenn eine Seite nicht korrekt geladen wird, ein JavaScript-, JScript- oder ein 404-Fehler (Seite nicht gefunden) auftaucht, geben Sie uns bitte Bescheid, damit wir der Sache nachgehen und Fehlfunktionen beheben können. Herzlichen Dank! Bitte senden Sie Ihre Informationen an 
DatenschutzEingegebene personenbezogene Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften) werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet und ohne ausdrückliches Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben. Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: - den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Telemediengesetz§ 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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