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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRGD)

 

Vom 11. Oktober 1997

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das
folgende Kirchengesetz beschlossen:

 

§1

Geltungsbereich

(1) Einrichtungen der Diakonie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen der Konföderation sowie die ihnen angeschlossenen rechtlich selbständigen Rechtsträger mit ihren Einrichtungen und Diensten.

(2) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Einrichtungen der Diakonie, soweit sie sich diesem Kirchengesetz angeschlossen haben. Die Einrichtungen geben gegenüber der Ge-schäftsstelle der Konföderation entsprechende Erklärungen ab. Die Konföderation führt hierüber ein Register. Das Nähere regelt der Rat durch Verordnung.

§2

Partnerschaft im Arbeitsrecht

(1) Zur partnerschaftlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse wird für die Einrichtungen der Diakonie eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.

(,2') Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen für den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Diakonie zu beschließen (Arbeitsvertrags-richtlinien der Konföderation - AVR-K).

(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§3

Verbindlichkeit

Die Beschlüsse  der Arbeitsrechtlichen Kommission sind verbindlich. Für alle privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisse sind schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen, in denen die auf Grund der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungs-kommission zustandegekommenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung voll-ständig und unverändert vereinbart sind. Die Einrichtungen gemäß § 1 Abs.2 schließen entsprechende Dienstvereinbarungen ab. Der Abschluss der Dienstvereinbarungen und jede auf ihre Änderung oder Beendigung gerichtete Erklärung sind der Geschäftsstelle der Konföderation unter Übersendung einer Abschrift für das Register mitzuteilen.
§4

Zusammensetzung

(1) Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind neun Vertreter oder Vertreterin-nen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und neun Vertreter oder Vertreterinnen der Einrichtungen der Diakonie.

(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Es tritt im Falle der Verhinderung des Mitglieds stimmberechtigt ein.

§5

Erweiterte Zusammensetzung

(1) Wenden das Diakonische Werk Bremen e. V. und die ihm angeschlossenen recht-lich selbständigen Rechtsträger mit ihren Einrichtungen und Diensten die Arbeitsver-tragsrichtlinien der Konföderation an, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder der Ar-beitsrechtlichen Kommission um je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite. Der Rat stellt den Zeitpunkt der Erweiterung der Arbeitsrecht-lichen Kommission fest.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§6

Berufungsvoraussetzungen und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein. wer einer Kirche angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit-arbeitet und wer in einer Einrichtung der Diakonie, die die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation anwendet, nicht nur geringfügig im Sinne von  8 SGB IV beschäftigt ist. Bis zu je drei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder können der Arbeitsrechtlichen Kommission angehören, ohne in einer Einrichtung der Diakonie beschäftigt zu sein."

(2) Für die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und zur Wahrnehmung der mit einer Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben sind die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und im Vertretungsfall deren Stellvertreter und Stell-vertreterinnen im erforderlichen Umfang vom Dienst freizustellen. Über den Umfang; der Freistellung und eines Betrages für die Inanspruchnahme juristischer Fachberatung schließen die Diakonischen

Werke mit den bei ihnen bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretun-gen eine Vereinbarung. Soweit durch die Vereinbarung Kosten für die Konföderation entstehen, bedarf dieser Teil der Zustimmung des Rates; soweit einer der beteiligten Kirchen Kosten entstehen, bedarf dieser Teil der Zustimmung dieser Kirche.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 12 Abs. I bleibt urberührt.
(4) Einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kom-mission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen
Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst wird: Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeiter-vertretung.

(5) Für die Kündigung von ehemaligen Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Konföderation geltenden Bestim-mungen für Reisen, die für ihre Tätigkeit notwendig sind. Diese Reisen gelten als Dienstreisen. Das Nähere wird durch Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kom-mission geregelt.

§7

Vertreter- und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden von den Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen bei den beteiligten Diakoni-schen Werken entsandt.

(2), Die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen bei den Diakonischen Wer-ken Braunschweig und Oldenburg entsenden je zwei, die Arbeitsgemeinschaft der Mit-arbeitervertretungen bei dem Diakonischen Werk Hannover entsendet fünf Vertreter oder Vertreterinnen in die Arbeitsrechtliche Kommission. Im Falle des § 5 Abs. 1 ent-sendet der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen bei dem Diakonischen Werk Bremen e.V. zwei Vertreter oder Vertreterinnen.

§8

Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitgeber

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitgeber werden von den Einrichtungen der Diakonie entsandt; die die Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden.

(2) Die Einrichtungen bei den Diakonischen Werken Braunschweig und Oldenburg ent-senden je zwei; die Einrichtungen bei dem Diakonischen Werk Hannover entsenden fünf Vertreter oder Vertreterinnen in die Arbeitsrechtliche Kommission. Im Falle des § 5 Abs. I entsenden die Einrichtungen bei dem Diakonischen Werk Bremen e.V. zwei Ver-treter oder Vertreterinnen.

§9

Besetzungsverfahren

(1) Die Geschäftsstelle der Konföderation sorgt für die Durchführung, des Verfahrens zur Besetzung der Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(2) Die nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen benennen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils über ihr Diakonisches Werk der Geschäftsstelle der Konföderation die von ihnen für eine neue Amtszeit zur Entsendung als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kom-mission bestimmten Personen.

(3) Bei Nichtausübung von Entsendungsrechten fallen den übrigen nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen die freibleibenden Sitze ihrer jeweiligen Seite zu, und zwar in der Weise, dass das kirchengesetzlich bestimmte Verhältnis der sich beteiligenden berech-tigten Stellen auf der jeweiligen Seite zueinander soweit wie möglich erhalten bleibt. Stehen danach mehreren berechtigten Stellen Bruchteile eines Sitzes zu, so entschei-det das Los über die Vergabe des Entsendungsrechtes für diesen Sitz. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle der Konföderation führt den Losentscheid in Gegenwart von Vertreterinnen und Vertretern der berechtigten Stellen, denen das Entsendungs-recht für diesen Sitz zufallen könnte. durch. Er oder sie fertigt und unterschreibt eine Niederschrift über das Verfahren und das Ergebnis.

(4) In Streitigkeiten über die Besetzung der Sitze in der .Arbeitsrechtlichen Kommission entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungskommission nach .Anhörung der Beteiligten innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung abschließend. Zur Anrufung berechtigt sind alle nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen und die Diakonischen Werke. Der oder die Vorsitzende der Schlichtungskommission entscheidet. \wer als Be-teiligte oder Beteiligter nach Satz 1 anzuhören ist.

§10

Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt drei Jahre und beginnt je-weils am Tage nach dem Ende der vorhergehenden .Amtszeit. Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im, längstens jedoch bis zu einem .Jahr nach Ablauf der Amtszeit.

(2) . Die entsendenden Stellen können von ihnen entsandte Mitglieder und stellvertre-tende Mitglieder jederzeit abberufen Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder scheiden aus. wenn eine der in § 6 Abs. I vorgeschriebenen Voraussetzungen entfallen ist. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungskommission

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus. so wird von der Stelle. die das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied entsandt hatte. für die restliche Amts-zeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neues stellvertre-tendes Mitglied entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur  Neuentsendung eines neuen Mitglieds das stellvertretende Mitglied stimmberechtigt ein.

§11

Zusammentreten und Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Der oder die Vorsitzende des Rates beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein.

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wech-sel aus der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite zu wählen. Der oder die stell-vertretende Vorsitzende ist jeweils aus der anderen Seite zu wählen.

(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Grund von Anträgen der nach den §§ 7 und 8 entsendungsberechtigten Stellen, ihrer Mitglie-der oder auf Grund eigenen Beschlusses tätig.

(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird zu ihren Sitzungen von ihrem oder ihrer Vor-sitzenden im Benehmen mit ihrem oder ihrer stellvertretenden Vorsitzenden unter .Mitteilung eines Vorschlags für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens sechs Mitgliedern unter Angabe der Bera-tungsgegenstände beantragt wird. Zu den Sitzungen ist spätestens drei Wochen vorher unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dreiwochenfrist unterschritten werden, wenn sich die Spre-cher oder Sprecherinnen der Seiten hierüber verständigt haben.

(5) Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten abschließend bearbeitet werden. Abweichungen hiervon beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission im Einzelfall. Wird ein Antrag nicht innerhalb von sechs . Monaten entschieden, und. hat die Arbeitsrechtli-che Kommission nicht die Weiterbehandlung beschlossen, so kann jede Seite das Scheitern der Verhandlungen erklären und die Schlichtungskommission anrufen.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzu-schlagen: Stimmen mindestens drei Mitglieder für einen Tagesordnungspunkt, so ist er in der Sitzung zu behandeln.

(7) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind nicht öffentlich. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen Sach-kundige hinzuziehen.

(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind beide Sei-ten berechtig, Besprechungen ihrer jeweiligen Seite durchzuführen. Daran .können auch die stellvertretenden Mitglieder teilnehmen Beide Seiten können zu diesen Sitzun-gen Sachkundige hinzuziehen. Die Sachkundigen erhalten Reisekosten nach den in der Konföderation geltenden Bestimmungen. Über die Erstattung darüber hinaus entste-hender Kosten entscheiden der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission im Einvernehmen. Kann ein Einver-nehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlich-tungskommission.

§12

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens zwei Drittel der, Stimmberechtigten beider Seiten, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. anwesend sind. Beschlüsse der Arbeitsrechtli-chen Kommission bedürfen der in den entsprechenden Seitensitzungen beschlossenen Zustimmung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerseite. Die Seiten fassen ihre jeweili-gen Beschlüsse mit mindestens zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse müssen das Datum ihres Inkrafttretens enthalten.

(3) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine Änderung der Arbeitsver-tragsrichtlinien werden durch Rundschreiben der Diakonischen Werke veröffentlicht.

§13

Berufung, Amtszeit und rechtliche Stellung der Mitglieder der
Schlichtungskommission

(1) Für den Fall der Nichteinigung innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Schlichtungskommission gebildet.

(2) Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus einem oder einer stimmbe-rechtigten Vorsitzenden und je drei stimmberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. das die für das zu vertretende Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss und im Falle der Verhinderung stimmberechtigt eintritt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungskommission müssen einer der Arbeitsge-meinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche angehören.

(3) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sollen ihren Wohnsitz im Bereich der beteiligten Kirchen haben. Sie dürfen nicht im Dienst einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche oder einer Einrich-tung der Diakonie im Bereich der Bundesrepublik; Deutschland stehen oder einem Or-gan dieser Kirchen oder der Einrichtung der Diakonie angehören

(4) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden auf gemeinsamen Vorschlag der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen, vom Rat ernannt.

(5) Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Schlichtungskommission richtet sich nach Beginn und Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Der oder die Vorsitzende bleibt für während der regulären Amtszeit anhängig gewordene Verfahren bis zu deren Abschluss im Amt.

(6) Je drei Beisitzer oder Beisitzerinnen und die entsprechende Zahl von Stellvertretern und Stellvertreterinnen werden jeweils für ein Verfahren von der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite benannt. Je ein Beisitzer oder eine Beisitzerin oder je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin können der Schlichtungskommission angehören, ohne in einer Einrichtung der Diakonie beschäftigt zu sein.

(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Konföderation geltenden Bestimmun-gen. Der oder die Vorsitzende sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen, die nicht im kirch-lichen Dienst stehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung, die der Rat regelt. Für die Kündigung von Beisitzern oder Beisitzerinnen, die im kirchlichen Dienst stehen, gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 
§14

Schlichtungsverfahren

(1) Ruft eine Seite die Schlichtungskommission an, so hat diese unverzüglich nach Eingang des Vermittlungsantrages zusammenzutreten.

(2) Die Schlichtungskommission gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und erörtert die Einwendungen mit ihnen. Sie berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Schlichtungskommission kann bei Bedarf Sachkundige zur Beratung hin-zuziehen. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder der stimmberechtigten stellvertretenden
Mitglieder und der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst; Stimmenthaltung ist unzuläs-sig.

(3) Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat dem oder der Vorsitzenden der Schlichtungskommission die Annah-me oder die Ablehnung des Beschlusses der Schlichtungskommission bekanntzuge-ben. Äußert sich eine Seite nicht innerhalb der Frist, so gilt der Beschluss der Schlich-tungskommission von dieser Seite als angenommen.

(4) Ist eine einstimmige Beschlußfassung nicht erreichbar, so erklärt der oder die Vor-sitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende der Schlichtungskommission die Schlichtung. gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission für gescheitert und über-sendet beiden Seiten die unterbreiteten Schlichtungsvorschläge.

(5) § 12 Abs.2 und ,3 gilt entsprechend.

§15

Aussetzung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist auszusetzen, wenn die Arbeitnehmer und die Arbeitge-berseite dies gemeinsam verlangen. Kommt eine Einigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande, so endet das Schlichtungsverfahren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.

§16

Besonderes Schlichtungsverfahren

(1) Lehnt eine Seite den Beschluss der Schlichtungskommission fristgerecht ab, so hat jede Seite das Recht, innerhalb eines Monats die besondere Schlichtung anzurufen. Gleiches gilt, wenn das Schlichtungsverfahren nach § 14 gescheitert ist.

(2) Der oder die Vorsitzende der Schlichtungskommission oder der oder die stellvertre-tende Vorsitzende sowie je drei Beisitzer oder Beisitzerinnen, die an dem vorangegan-genen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein dürfen, führen das besondere Schlich-tungsverfahren durch. § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) In vorangegangenen Verfahren erzielte Ergebnisse binden die Schlichtungskommis
sion nicht.

(4) Beschlüsse der Schlichtungskommission werden gefasst, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder für den Antrag stimmt. Im übrigen findet § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 entsprechende Anwendung.

(5) Dieser Schlichtungsspruch ist verbindlich.

§17

Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission führt eine Geschäftsstelle. Ihr Sitz und ihr Geschäftsführer oder ihre Geschäftsführerin werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt.

(2) Im Falle der Nichteinigung über den Sitz der Geschäftsstelle und die Person der


Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungskommission.

(3) Die Kirchen, deren Diakonische Werke sich an der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligen, tragen die Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungs-kommission.

§18

Übergangsvorschriften

(1) Bis zur erstmaligen Bildung einer Schlichtungskommission nach diesem Kirchenge-setz entscheidet der Rat Streitigkeiten nach § 9 Abs.4. Der Rat setzt den Termin für die Benennungen nach § 9 Abs. 2 fest.

(2) Für Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.1997 bestanden haben und am 01.01.1998 fortbestehen, gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evan-gelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 01.07.1997. Alle Änderungen be-dürfen der Beschlußfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach diesem Gesetz.

§19

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, für die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, für die Ev. Luth. Kirche in Oldenburg und für die Konfö-deration gemäß § 19 Abs. 2 Satz I des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Januar 1998 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 7. Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 11. Oktober 1997 ausgefertigt.

Wolfenbüttel, Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, Krause Vorsitzender

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