Arbeitsgericht Arbeitsgerichte sind als 1. Instanz zuständig für besondere Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen, geregelt im Arbeitsgerichts-Gesetz in der Fassung vom 2. 7. 1979; ergänzend gilt die ZPO. Zur Arbeitsgerichtsbarkeit gehören besonders bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, zwischen Tarifvertragsparteien, ferner solche, die sich aus den Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetzen ergeben. Die Kammern der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt, beim Bundesarbeitsgericht - hier entscheiden Senate - um zwei Berufsrichter erweitert. Bei Letzterem besteht ein Großer Senat, der entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
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