ArbeitszeitDie Arbeitszeit ist im Sinne von § 2, 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Bezüglich der Festlegung der Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Die gesetzlich geregelte Arbeitszeit beträgt pro Tag 8 Stunden und kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich derart erfolgt, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Privatrechtlich (Vergütung):
Arbeitszeit ist die Zeit, für die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung anbieten und für die sie Entgelt erhalten. Die Bedingungen dafür ergeben sich aus dem Tarif- und dem Arbeitsvertrag und aus anderen betrieblichen Regelungen.
Arbeitszeit setzt die Grenzen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer maximal arbeiten darf. Die Bedingungen dafür setzt vor allem das ArbZG und andere Vorschriften über Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung.
Die öffentliche-rechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit setzt äußere Grenzen, die die Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht überschreiten dürfen. Sie regelt also nicht, wieviel der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin tun muss als Gegenwert für die Vergütung, sondern wie lange er/sie höchstens arbeiten darf.
Solche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Mindestpausen sind im ArbZG festgelegt und größtenteils strafbewehrt. Zu beachten sind darüberhinaus Sonderregelungen, beispielsweise für Jugendliche (JArbSchG) und schwangere/stillende Mütter (MuSchG). Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich.
Das aktuelle Arbeitszeitgesetz bietet darüber hinaus viele Ansatzpunkte, um durch Tarifvertrag die Grenzen der Arbeitszeit teilweise auszuweiten, anzupassen oder einzugrenzen.
(Dieser Text ist entnommen aus: und dort im Abschnitt ZeitWörter)
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