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Arzt im Praktikum

Der "Arzt im Praktikum" wurde zum 1. Juli 1988 eingeführt, weil das Medizinstudium zu dieser Zeit zu wenig auf die Praxis ausgerichtet war. Die 18-monatige Dauer dieser Phase und der niedrige Verdienst haben dazu geführt, dass junge Ärztinnen und Ärzte zunehmend auf alternative Tätigkeitsfelder ausgewichen sind.

Nach § 34a der ÄAppO ist die achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Voraussetzung ist eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO). 

Die ÄAppO regelt in den §§ 34a-d unter anderem, in welchen Einrichtungen die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausgeübt werden kann, inwieweit Unterbrechungen auf die AiP-Zeit angerechnet werden können, wie der Arzt im Praktikum eingesetzt wird und welche Ausbildungsveranstaltungen er während der achtzehnmonatigen Praktikumsphase besuchen muss. Das Praktikum kann in einem Krankenhaus, einer Arztpraxis, bei der Bundeswehr in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung oder bei einem hauptamtlichen Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt abgeleistet werden.

Grundsätzlich wird der Arzt im Praktikum unter der Aufsicht eines voll ausgebildeten Arztes tätig. Der Ausbilder trägt die Verantwortung dafür, daß der Arzt im Praktikum die ihm übertragenen ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand nach beherrscht. Der Ausbilder muß sich daher von den Kenntnissen und Fähigkeiten vorher ein Bild gemacht haben.

Der AiP hat den Status eines Angestellten, d. h. er unterliegt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, sofern der Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Dies ist bei den AiP'lern in aller Regel der Fall. Von der Versicherungspflicht kann sich der AiP jedoch befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Die Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich.

Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird vergütet. Die Bezahlung des AiPlers ist bei Bund, Länder oder Gemeinden beschäftigten tariflich geregelt. Bei nicht-tariflich gebundenen Institutionen richtet sich die Vergütung nach den einzelvertraglichen Absprachen. In Stellenanzeigen werden oft weitere Zulagen versprochen. Nach BAT beträgt die Vergütung  zur Zeit 

  • 1. Jahr (monatlich) 1.161,92 €
  • 2. Jahr (monatlich) 1.323,96 €
  • Zuschlag für Verheiratete (monatlich) 61,84 €

Für Überstunden (§ 17 BAT) und Bereitschaftsdienst erhält der AiP entsprechend den BAT-Vorschriften eine Überstundenvergütung.

  • 1. Jahr der Tätigkeit (pro Stunde) 7,98 €
  • 2. Jahr der Tätigkeit (pro Stunde) 9,10 €

(Angaben ohne Gewähr!).

Nach der AiP- Phase wird die Approbation erteilt und damit das uneingeschränkte Recht als Angestellter oder in freier Praxis, ärztlich tätig zu sein.

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