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Bereitschaftsdienst

Ärztliches und pflegerisches Personal, das nach dem örtlich üblichen Tagesdienst bzw. am Wochenende oder an Feiertagen für Notaufnahmen und -behandlungen zur Verfügung steht. Neben dem Präsenzbereitschaftsdienst, dem Vordergrundbereitschaftsdienst, der in der Einrichtung selbst verfügbar ist, gibt es den Hintergrundbereitschaftsdienst, der sich auf Abruf (in der Wohnung) aufhält.

Der EuGH entschied am Dienstag, 9. September 2003, in Luxemburg auf die Klage des Kieler Assistenzarztes Norbert Jaeger, dass ärztlicher Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt. "Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit", befanden die obersten Richter der Europäischen Union. Ärzteverbände sowie die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi begrüßten das Urteil und forderten die rasche Umsetzung der Entscheidung. Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) sagte dies zu. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) erklärte, das Urteil sei keine Gefahr für das Ziel der Gesundheitsreform, die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken.

Dass ärtzliche Bereitschaftsdienste in Kliniken auch in Deutschland voll als Arbeitszeit gelten, gilt auch dann, wenn der Arzt sich während des Dienstes am Arbeitsplatz ausruhen darf, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Entsprechend hatten die Europarichter bereits im Oktober 2000 zu Ärzten in Spanien entschieden. Ärzte- und Klinikverbände forderten deshalb bereits im Vorfeld der Luxemburger Entscheidung vom Dienstag jährlich bis zu 1,75 Milliarden Euro mehr Geld.

Die von der rot-grünen Koalition geplanten Neuregelungen zu Bereitschaftsdiensten stoßen jedoch bei den kommunalen Arbeitgebern auf Widerstand. "Hier sind noch umfassende Nachbesserungen erforderlich", sagte Horst Baumgarten vom Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) am Freitag.

Insbesondere sollte nicht den Tarifparteien überlassen werden, eine Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienste zu vereinbaren. Dies müsse gesetzlich geregelt werden. Zudem sollte die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht nur auf außergewöhnliche Fälle beschränkt werden, sagte der VKA-Experte.

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