Jugendhilfe Mit Jugendhilfe werden die staatlichen und sonstigen Maßnahmen zur sozialen Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bezeichnet, die von Jugendämtern und Landesjugendämtern sowie Verbänden und nicht staatlichen Organisationen erbracht werden. Die Jugendhilfe ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. 6. 1990 i. d. F. v. 8. 12. 1998 geregelt, das als achtes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingefügt wurde. Die Leistungen der Jugendhilfe werden unterschieden in: - allgemein angebotene Hilfen und Einrichtungen, z. B. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie, besonders von allein erziehenden Elternteilen, individuelle Erziehungshilfe, Hilfe bei Trennung und der Entscheidung über das Sorgerecht, und
- Hilfen für Einzelne, (i. d. R. die Personensorgeberechtigten) z. B. Erziehungsberatung, Hilfe durch Erziehungsbeistände und Beratungshelfer, Erziehung im Heim oder in einer fremden Familie. Weitere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Notfällen, die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht sowie vor dem Jugendgericht, Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern.
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