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Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen 2072-2-31/97 vom 19.12.1997

 

Leitsätze:

Eingruppierung - und ebenso die Umgruppierung - ist nicht die Festsetzung der Lohnhöhe und auch nicht die Festsetzung der tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe, die für einen Arbeitnehmer maßgeblich sein soll. Die Ein- oder Umgruppierung ist vielmehr die Beurteilung, zu welcher Lohn- oder Gehaltsgruppe die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit gehört.

Die Vereinbarung der Vergütungshöhe ist, wenn diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag individuell getroffen wird, nicht nach § 42 MVG mitbestimmungspflichtig

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber bat die MAV um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung dreier Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt werden sollten und als Vergütung 80 % des Tariflohnes erhalten sollten. Die MAV verweigerte - nach Erörterung - mit Schreiben vom 17.09.1997 die Zustimmung mit der Begründung, daß nach der Dienstvertragsordnung die Vergütung um höchstens 10 %, nicht aber 20 % vermindert werden dürfe.

Der Arbeitgeber hat daraufhin die Schiedsstelle angerufen. Die Beteiligten haben klargestellt, daß die Zustimmungsverweigerung nicht der Einstellung, sondern nur der Eingruppierung gelte.

Der Arbeitgeber beantragt,

festzustellen, daß für die MAV kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur

Eingruppierung der Mitarbeiter vorgelegen habe.

Die MAV bittet, den Antrag des Arbeitgeberes zurückzuweisen.

 

Aus den Gründen:

 

Der Antrag des Arbeitgeberes ist zulässig.

Die Schiedsstelle hat u. a. bei Meinungsverschiedenheiten in Fällen der Mitbestimmung (§§ 39 bis 43 und 45 MVG) zu entscheiden, § 62 Abs. 1 Nr. 16 Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG -. In den Fällen der Mitbestimmung nach §§ 42, 43 MVG hat die Schiedsstelle lediglich zu prüfen und abschließend festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 45 Abs. 2 und 3 MVG vorlag, § 62 Abs. 5 MVG. Dem entspricht der Antrag des Arbeitgeberes.

Der Antrag ist auch begründet.

Die MAV hatte keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der drei genannten Mitarbeiter. Durch deren Eingruppierung wird weder gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine andere bindende Bestimmung verstoßen (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 MVG) noch werden durch die Eingruppierung die Mitarbeiter benachteiligt (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 MVG).

Die von der MAV erklärte Verweigerung der Zustimmung beruht auf einem Mißverständnis des Begriffs "Eingruppierung". Eingruppierung - und ebenso die Umgruppierung - ist nicht die Festsetzung der Lohnhöhe und auch nicht die Festsetzung der tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe, die für einen Arbeitnehmer maßgeblich sein soll.

Die Ein- oder Umgruppierung ist vielmehr die Beurteilung, zu welcher Lohn- oder Gehaltsgruppe die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit gehört. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung ist keine konstitutive Maßnahme, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung mit weiteren Nachweisen-, Beschluß vom 12.08.1997 - 1 ABR 13/97 -). Die Eingruppierung erfolgt zwingend - automatisch nach den vertraglich auszuübenden Tätigkeiten. In der grundlegenden Tarifbestimmung über die Eingruppierung, § 22 BAT, heißt es nicht etwa, der Angestellte werde in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, sondern: "Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmalen die ... auszuübende Tätigkeit entspricht." Da die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Rechtsanwendungs- oder Beurteilungsakt ist, ist hier auch das Mitbestimmungsrecht kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurtellungsrecht, die Mitbeurteilung soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung bieten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl. 1996, § 99 Rdn. 14 b).

Darüber, welchen Tätigkeitsmerkmalen die den drei genannten Mitarbeitern übertragenen Aufgaben entsprechen, in welche Lohn- oder Gehaltsgruppe sie also gehören oder eingruppiert sind, bestehen zwischen Arbeitgeber und MAV keine Meinungsverschiedenheiten. Es gibt deshalb auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Eingruppierungsbeurteilung falsch sein und damit einen Verstoß gegen eine Tarifvorschrift oder eine Benachteiligung der Mitarbeiter bedeuten könnte.

Die Vereinbarung der Vergütungshöhe ist, wenn diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag individuell getroffen wird, nicht nach § 42 MVG mitbestiminungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung umfaßt auch nicht das Recht, auf die Aufstellung eines neuen oder die Änderung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken, es erstreckt sich auch nicht darauf, ob die in Vergütungsrichtlinien enthaltenen Festlegungen rechtmäßig, insbesondere mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14.06.1995 - 6 P 43.93 - AP Nr. 1 zu § 76 LPVG Baden-Württemberg). Die Tatsache, daß die drei genannten Mitarbeiter nicht den vollen Tariflohn, sondern nur 80 % bekommen sollen, ist also im Verfahren der Mitbestimmung bei der Eingruppierung ohne Bedeutung. Anders wäre es nur, wenn eine neue Vergütungsgruppe geschaffen worden wäre, die den Vergütungsanspruch in Höhe von 80 % der Vergütung nach einer anderen Gruppe zur Folge hätte. Eine solche neue Gruppe ist aber in der Vergütungsordnung zur Dienstvertragsordnung und der zum BAT nicht geschaffen worden.

Anmerkung:

Die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vollzieht sich aufgrund der Übertragung betsimmter Tätigkeiten automatisch. Hier ist der Schiedsstelle uneingeschränkt zuzustimmen. Die so erfolgte Eingruppierung muß aber ebenso automatisch auch die Zahlung der entsprechenden Vergütungshöhe nach sich ziehen, die in der Vergütungsordnung, die für die jeweilige Einrichtung bzw. Dienststelle einschlägig ist, normiert ist. Kann der Arbeitgeber hiervon nach gutdünken prozentual einzelvertraglich abweichen, so wird das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung zur Farce.

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