|
Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. Az.: 1 VR MVG 39/2000 (e.R.) 27.09.2000 Kurzbeschreibung:Auf Anordnung der Leitung werden in einer Einrichtung Telefongespräche, die von einer bestimmten Station geführt werden abgehört und aufgezeichnet, um so die Person zu überführen, die durch Gespräche mit 0190-Nummern bisher Kosten von ca. DM 7000,- verursacht hat. Die Mitarbeitervertretung verlangt im Wege der einstweilige Anordnung, dass der Leitung aufgegeben wird, keine Telefongespräche mehr abzuhören oder aufzuzeichnen, bis die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzt ist bzw. als ersetzt gilt. Die Schiedsstelle hat die einstweilige Anordnung erlassen, weil die Beschäftigten anderenfalls für eine ungewisse Dauer eine wesentliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen hätten. Leitsatz:Ausnahmsweise ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtlich möglich, wenn, dadurch die Hauptsache bereits vorneweg genommen würde, wenn das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hat und auf andere Weise ein nicht rückgängig zu machender Schaden einträte. Entscheidung als Word-Datei zum herunterladen
|