Keine Mehrarbeit für SchwerbehinderteArbG Aachen vom 2.12.1999 - 9 (7) Ca 3454/99, NZA - RR 2000, 462 Schwerbehinderte sind berechtigt auf Grund § 46 SchwbG nach Ablauf von acht Arbeitsstunden (reine Arbeitszeit, keine Pausen) Freistellung von weiterer Arbeit an diesem Tag zu verlangen. Sie sind nicht verpflichtet Mehrarbeit über 8 Arbeitsstunden pro Tag hinaus zu leisten. Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob dieser besondere Freistellungsanspruch für Schwerbehinderte auch auf die Wochenarbeitszeit Anwendung finden könnte. Der Betroffene meinte, dass er Arbeit über 37,5 Std. (regelmäßige Wochenarbeitszeit) nicht leisten müsste. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass es auf die Wochenarbeitszeit nicht ankommt, sondern auf die tägliche Arbeitszeit.
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