Unzulässige Kontrolle von Telefondaten des BetriebsratesLAG Sachsen/Anhalt vom 23.11.1999 - 8 TaB 6/99, NZA-RR 2000, 476 Ein Arbeitgeber hat ausschließlich die Telefongespräche einer Betriebsratsvorsitzende über ein kontrolliert. Er stellte dabei fest, dass ca. 60 von über 1.000 Gesprächen nach Auswertung der vollständigen Telefonnummer Privatgesprächen dienten. Diese waren von der Betriebsratsvorsitzenden nicht als solche deklariert worden. Die Betriebsratsvorsitzende räumte ein, dass es vorkommen könnte, dass sie einzelne Gespräche vergessen habe und wollte den Schaden in Höhe von 73,28 DM (!) ersetzen. Der Arbeitgeber hingegen wollte das Arbeitsverhältnis kündigen. Mit der Kündigung konnte sich der Arbeitgeber nicht durchsetzen. Der Betriebsrat lehnte eine Zustimmung ab und das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung letztlich auch nicht ersetzt. Das Gericht stellte fest, dass die ausschließliche Kontrolle des Betriebsrates gegen §§ 75 und 78 BetrVG verstößt, wenn nicht im Rahmen einer Stichprobe alle Beschäftigten kontrolliert werden. Es gab für die Kontrolle weder einen konkreten Anhaltspunkt noch einen konkreten Verdacht. Es gab lediglich eine herausragende Rolle der Betriebsratsvorsitzenden in einem vorausgegangenen Streik. Die Kontrolle verstieß ferner gegen eine Betriebsvereinbarung, wonach die Verarbeitung und Nutzung von Telefondaten der Einwilligung des Betroffenen bedarf. Diese Einwilligung fehlte. Schon deshalb war die Verwendung der Daten rechtswidrig und eine Kündigung unter Verwendung dieser Daten unzulässig. Auch ist das Verhältnis der Vertragspflichtverletzung auf Grund der geringfügigen und gelegentlichen Verfehlung nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Höchstens eine Abmahnung wäre möglich.
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