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Verdeckte Videokameras zur Kontrolle unzulässig

ArbG Bochum vom 5.11.1999 - 1 Ca 1655/99
(nicht rechtskräftig)
 

Der Arbeitgeber installierte zur Überwachung von Kassiererinnen und Kassierern verdeckte Kameras. Sein Ziel war nach eigenen Angaben Diebstähle durch das Personal zu verhindern.

Er erkannte dabei Diebstähle und kündigte die betroffene Person fristlos. Das Gericht hat die Kündigung als rechtswidrig zurückgewiesen. Der Einsatz verdeckter Videokameras sei nicht verhältnismäßig und ein rechtswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht. Als Beweismittel sei daher die Videoaufzeichnung nicht verwendbar.

Der Arbeitgeber hätte die Kameras offen installieren müssen, da gerade dadurch sein Interesse, Diebstähle zu verhindern, erreichbar gewesen wäre. Denn bei Kenntnis der Überwachung wäre niemand auf den Gedanken gekommen, Manipulationen zu begehen und vereinnahmte Gelder zu unterschlagen. Das Gericht meint weiter, das Diebstähle grundsätzlich nur begangen werden, wenn die Chance besteht unerkannt zu bleiben.

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