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Arbeitgeber muss über Nachteile von Aufhebungsverträgen informieren

BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 205/99 (Handelsblatt vom 8.11.2000)

In einem Aufhebungsvertrag hat der Arbeitgeber aufgenommen, dass die Beschäftigte sich selbst beim Versorgungsträger über Konsequenzen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses informieren könne. Die Folge des Aufhebungsvertrages war, dass die betroffene Beschäftigte erhebliche Einbußen bei ihrer Zusatzversicherung erlitt. Sie wollte nun den entstandenen Schaden ersetzt haben.

Das BAG sieht den Arbeitgeber in der Pflicht. Er hätte zwar nicht rechnerisch genau mitteilen müssen, welche Nachteile drohen, jedoch für diesen Fall, wo die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von ihm gewünscht war, musste er über alle Konsequenzen informieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschäftigten selbst einen Aufhebungsvertrag anregen. Dann haben sie als mündige Vertragspartner sich selbst über die Konsequenzen zu informieren.

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