Wiedereinstellungsanspruch bei Wegfall der KündigungsgründeBAG vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 Das BAG hat nun seine Rechtsprechung gefestigt, wonach ein Wiedereinstellungsanspruch für den Fall, dass die ursprünglichen Kündigungsgründe wegfallen, maximal bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht. Voraussetzung ist, dass die Prognose über den Wegfall des Arbeitsplatzes zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung richtig war und zu diesem Zeitpunkt die Kündigung berechtigt gewesen ist. Später stellt sich diese Prognose aber als falsch heraus und daraus folgt ein Wiedereinstellungsanspruch. Der Wiedereinstellungsanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber besetzt wurde. Diese Neubesetzung darf aber nicht nur deshalb erfolgt sein, um die Wiedereinstellung des Gekündigten zu verhindern. So weit bereits gerichtlich ein Vergleich geschlossen wurde, nach dem das Arbeitsverhältnis endet und dafür eine Abfindung gezahlt worden ist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage für den Vergleich deshalb entfallen ist, weil einer der Parteien nicht zugemutet werden kann, in einem untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis festzuhalten. Dies stellt also den absoluten Ausnahmefall dar.
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