Befristete Kettenarbeitsverträge sind unzulässigBAG vom 28.6.2000 - 7 AZR 920/98 Das BAG hat erneut entschieden, dass eine Befristung in einem Arbeitsvertrag nur innerhalb einer 3-Wochenfrist nach Beendigung des befristeten Vertrages angegriffen werden kann. Es stellt ferner fest, dass der Vertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz auch dann vorliegt, wenn dies nicht ausdrücklich in dem Vertrag genannt wurde, jedoch dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Wichtigste ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den befristeten Verträgen auch dann bestehen kann, wenn die Frist von 4 Monaten, die im Beschäftigungsförderungsgesetz genannt wird, überschritten worden ist. Der Grundgedanke ist, dass die 4-Monats-frist nur eine Alternative ist, um einen sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Verträgen zu bejahen. Es gibt aber auch andere Alternativen, wenn nämlich der Arbeitsvertrag nur zur Wahrung dieser Frist unterbrochen wurde und ansonsten im Grunde unverändert weiter fortgesetzt wird.
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