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Privatisierung löst Rechte nach § 613 a BGB aus

BAG vom 25.5.2000 - 8 AZR 516/99

Ein Landkreis hat das von ihm im Regiebetrieb betriebene Kreiskrankenhaus ausgegliedert und in eine GmbH umgewandelt.

Das BAG stellte fest, dass eine derartige Privatisierung keine rein formwechselnde Umwandlung im Sinne der §§ 301 - 304 UmwG ist, sondern eine Ausgliederung im Sinne des § 168 UmwG. Aus der Gebietskörperschaft wird nämlich ein Teil herausgenommen und in eine private Rechtsform überführt.

Die Folge ist, dass neben den Rechten nach dem Umwandlungsgesetz auch §613 a BGB gilt. Diese Regelung sichert die individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Schutzrechte für den Übergang. Sie ermöglicht ferner, dass die Beschäftigten diesem Betriebsübergang widersprechen können.

Für diesen Übergang war im Überleitungsvertrag die Regelung enthalten, dass der bisherige Personalrat des Kreiskrankenhauses nunmehr ein Übergangsmandat als Betriebsrat wahrnahm. Das BAG hat dazu keine Stellung genommen und damit jedenfalls dahingestellt sein lassen, ob Derartiges wirksam vereinbart werden kann.

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