Ist ein Mitarbeiter für Mitarbeitervertretungstätigkeit bzw. für Fortbildung freigestellt, so steht er für andere Tätigkeiten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur VerfügungKurzbeschreibung: Ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung nahm an einer Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung bzw. an einer Fortbildungsveranstaltung für Mitglieder von Mitarbeitervertretungen teil. Er hatte hierfür Dienstbefreiung erhalten. Der Arbeitgeber wollte ihn auf Grund eines personellen Engpasses zur Arbeit heranziehen und ordnete an, dass er die Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung bzw. die Fortbildungsveranstaltung verlassen sollte, um die Arbeit aufzunehmen. der Mitarbeitervertreter weigerte sich. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung. er klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und bekam Recht. Ein Mitarbeiter, der für Mitarbeitervertretungstätigkeit bzw. für Fortbildung freigestellt ist, steht für andere Tätigkeiten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Verfügung, urteilte das Arbeitsgericht. Leitsätze: Eine begonnene Betriebsratstätigkeit bzw. eine Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 37 Abs. 7 BetrVG.(§ 19 Abs. 3 MVG) muss nicht abgebrochen werden, weil dringende betriebliche Notwendigkeiten eine Arbeitstätigkeit des Betriebsratsmitglied verlangen. Ist ein Mitarbeiter für Mitarbeitervertretungstätigkeit bzw. für Fortbildung freigestellt, so steht er für andere Tätigkeiten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Verfügung Arbeitsgericht Siegen 2 Ca 1164/00 23.02.2001 Die Entscheidung als Word Datei zum herunterladen
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