Entscheidungen von ArbeitsgerichtenSachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt beschlossen. mehr... Streik in kirchlichen Einrichtungen auch für Ärzte erlaubt.Auch Ärzte dürfen in kirchlichen Einrichtungen streiken. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg jetzt entschieden. Erst durch das Streikrecht sind Verhandlungen auf Augenhöhe möglich. Dem steht auch der Verzicht auf Aussperrung durch die kirchlichen Arbeitgeber nicht entgegen. ...mehr
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen Das entschied das Bundesarbeitsgericht für Ärzte auf Grundlage des TV-Ärzte/VKA. Dies gilt aber auch für alle anderen ArbeitnehmerInnen, die Bereitschaftsdienst leiste und nach AVR-DW-EKD bezahlt werden. Es gilt nicht für ArbeitnehmerInnen die unter die AVR-K fallen, da hier die Regelung anders ist.
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Internetanschluss für einzelne Mitglieder des Betriebsrates/der MitarbeitervertretungDer Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder/MAV-Mitglieder verlangen. So hat hat das Bundesarbeitsgericht am 14. Juli 2010 entschieden. AZ: 7 ABR 80/08. mehr... Internetanschluss für die MitarbeitervertretungDas Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass einem Betriebsrat ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt werden muss, wenn dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegen. mehr... Zusatzurlaub für Nachtbereitschaftsdienst Die Regelungen für Zusatzurlaub für Nachtarbeit in den AVR sind so anzuwenden, dass auch die Zeit des Bereitschaftsdienstes, wenn er in die Zeit von 23 bis 6 Uhr fällt, als Nachtarbeit anzusehen ist. Formulierungen in den AVR-DW-EKD bzw. BAT KF etc., die dies ausschließen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (5AZR 867/08 vom 15.07.2009) nicht anzuwenden. Das hat zur Folge, dass Beschäftigte nunmehr einen erheblich höheren Anspruch auf Zusatzurlaub haben. Am Rande dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einmal mehr klargestellt, dass auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene Arbeitsrechtsregelungen nicht die Rechtsqualität eines Tarifvertrages haben. mehr... ArbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet an Personalgesprächen teilzunehmen, in denen es um Änderungen des Arbeitsvertrages gehtDas Bundesarbeitsgericht hat heute entschieden, dass ArbeitnehmerInnen nicht verpflichtet sind, an Personalgesprächen teilzunehmen, in denen es um Änderungen des Arbeitsvertrages geht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll. Damit ist eine niedersächsische Altenhilfeeinrichtung beim BAG unterlegen, die einer Mitarbeiterin eine Abmahnung erteilt hatte, weil die sich geweigert hatte, an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es um die Absenkung der Jahressonderzahlung gehen sollte. mehr
Keine Kündigung von tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmern ohne wichtigen GrundIst arbeitsvertraglich oder tariflich die ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin ausgeschlossen, so gilt dies auch für Änderungskündigungen. Außerordentliche Än-derungskündigungen sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Hier-für reichen dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. §§ 1, 2 Satz 1 KSchG nicht aus. Der Arbeitgeber muss bereits bei Erstellung eines veränderten unternehmerischen Konzepts vereinbarte Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen. Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagene Änderung erzwingt oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger ein-schneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibt. mehr...
Kein Freizeitausgleich bei Teilnahme von teilzeitbeschäftigten MAV-Mitgliedern an "Vollzeitschulung"Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ist nur dann ausgeschlossen, wenn es aus-schließlich um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichts-barkeit. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zu einer Dauer von vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Einen weitergehenden Anspruch in Form von Freizeitausgleich für diejenigen Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung hinausgehen, sieht das MVG nicht vor. mehr
Heimzulage auch in Werkstatt für Menschen mit BehinderungenDas Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass MitarbeiterInnen in einer WfB, die in einem Heim liegt, die Heimzulage gem. AVR-DW-EKD alte Fassung zusteht. Eine WfB liegt dann in einem heim, wenn es eine räumlich organisatorische Verknüpfung von Heim und WfB gibt. Diese Entscheidung ist auch jetzt noch entscheidend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor der Umstellung der AVR im Juli 2007 in einer solchen Wfb gearbeitet haben. Die Heimzulage erhöht ihren Besitzstand, wenn sie bis zum 30.06.08 schriftlich gelten gemacht wird. ...mehr
"Reinarbeiten" in angeordneten Bereitschaftsdienst ist möglich
Hat der Arbeitgeber rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann er, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, Überstunden anzuordnen. mehr...
Keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhälnisses mit dem Sachgrund "Anschluss an Ausbildung/Studium
Auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich. mehr
Befristete Arbeitszeiterhöhung möglich
Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte. mehr
Reduzierung der Arbeitszeit nach TzBfG
Will ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit unter Berufung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) reduzieren, muss er seinen Reduzierungswunsch konkretisieren oder dem Arbeitgeber diese Konkretisierung überlassen. mehr...
Erzieherbezugssystem kein Grund zur Ablehnung von Arbeitszeitreduzierung
Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Ein Erzieherbezugssystem in einer Jugendhilfeeinrichtung ist kein dringender betrieblicher Grund, der dem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung entgegensteht. mehr...
"1 Euro-Job" kein Arbeitsverhältnis
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs) begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. mehr
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