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Notlagenregelung

Notlagenregelungen, Öffnungsklauseln, Arbeitsplatzsicherungsordnung: Die Bezeichnungen sind unterschiedlich, in der Sache geht es immer um das Gleiche. Durch Vereinbarungen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen den Mitarbeitern Lohnbestandteile genommen werden. Als Begründung muss die wirtschaftliche Notlage einer Einrichtung herhalten. Die Mitarbeiter und deren Vertretung werden vor die Wahl gestellt, Kündigungen oder gar die Schließung der Einrichtung zu erzwingen oder die Arbeitsplätze durch Lohnverzicht zu sichern.

Die verschiedenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen definieren die Notlage unterschiedlich. Nach § 1 und § 1a der Notlagenregelung AVR-EKD liegt eine Notlage dann vor, wenn die laufenden Einnahmen die laufenden Verbindlichkeiten einschließlich des Schuldendienstes nicht decken.

Ausführliche Darstellung in der Zeitschrift Arbeitsrecht & Kirche, Ausgabe 2/2004, S. 16-22.

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