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BAG entscheidet: Intranet und Internet für Betriebsräte jetzt "Sachmittel"

Aus der Pressemitteilung (55/03) des BAG: "Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann. (...) Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat."

 

Zur Pressemitteilung des BAG gelangen Sie über einen Mausklick auf "Pressemitteilungen", dort unter dem Datum 3.9.2003..

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