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Muster einer Notlagenregelung

Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Überwindung einer wirtschaftlichen Notlage

1. Feststellung der wirtschaftlichen Notlage

Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich die Einrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Diese Beurteilung stützt sich sowohl auf Feststellungen eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers als auch auf die Feststellungen eines von der Mitarbeitervertretung hinzugezogenen Steuerberaters. Danach wird die Einrichtung insolvenzpflichtig, sofern nicht kurzfristig Maßnahmen zur vorübergehenden Personalkostenreduzierung ergriffen werden.

2. Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung

(1) Abweichend von § 24 AVR-K wird vereinbart, dass die bis zum 30.6.2007 fälligen Zahlungen auf das 13. Entgelt entfallen. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf das 13. Entgelt eine Entgeltumwandlung vorgenommen haben, können einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese wirtschaftlich gleichwertig sind.

(2) Die Parteien überprüfen jährlich oder auf Verlangen der MItarbeitervertretung, ob und inwieweit die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung aufrecht erhalten werden müssen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Rücklagenbildung bis zur Höhe von € ........... erforderlich ist.

3. Arbeitszeitflexibilisierung

Die Parteien werden unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos gem. § 11 AVR-K aufnehmen. Sollten die Parteien sich nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Abschluss dieser Dienstvereinbarung auf die Einführung von Arbeitszeitkonten verständigt haben, so unterwerfen sich beide Seiten dem Spruch der Einigungsstelle gem. § 37a MVG-K. Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, von denen einer anwaltlicher Beistand sein kann. Können sich die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der Direktor der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen gebeten, einen Vorsitzenden zu benennen. Diese Benennung ist verbindlich.

4. Arbeitsplatzsicherung

(1) Bis zum 31.12.2007 sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. § 45 Abs. 3 (Begründungspflicht bei Zustimmungsverweigerung) und § 39 Abs. 4 Satz 1 (Ersetzung der Zustimmung durch Schiedsstelle/Kirchengericht) MVG-K finden keine Anwendung. Werden entgegen dieser Vereinbarung Kündigungen ausgesprochen, so entfallen rückwirkend alle Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung. Der Einrichtung ist es verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

(2) Die Einrichtung verpflichtet sich, bis zum 31.12.2007 keine Funktionen auf Tochterunternehmen oder Dritte auszugliedern.

5. Sanierungsmaßnahmen

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung nur dazu dienen, die aktuelle wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Zur langfristigen Sicherung der Einrichtung sind daher grundlegende Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

(2) Die Einrichtung verpflichtet sich, umgehend ein Sanierungskonzept zu entwickeln. Dieses Sanierungskonzept ist mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. Einrichtung und Mitarbeitervertretung bilden einen Sanierungsausschuss, der aus je zwei Mitgliedern besteht. Der Sanierungsausschuss überprüft laufend die Umsetzung des Sanierungskonzeptes. Dem Sanierungsausschuss sind alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Sanierungsausschuss übernimmt ferner die Aufgaben des Ausschusses für Wirtschaftsfragen gem. § 23a MVG-EKD. Die §§ 32 (Kosten) und 23 (Schweigepflicht) gelten entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Maßnahmen gem. Ziff. 2 wird die Mitarbeitervertretung einen Ausschuss für Wirtschaftsfragen gem. § 23a MVG-EKD bilden.

6. Sozialfonds

Zur Milderung besonderer sozialer Härten aufgrund von Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung wird ein Sozialfonds gebildet. Dieser wird während der Dauer der Maßnahmen mit jährlich ....... € ausgestattet. Werden die Mittel eines Jahres nicht aufgebraucht, so wird die Hälfte der unverbrauchten Mittel im Folgejahr zusätzlich zur Verfügung gestellt. Der Sozialfonds wird von einem Sozialausschuss verwaltet. Diesem gehören zwei von der Einrichtung und zwei von der Mitarbeitervertretung benannte Personen an. Der Sozialausschuss regelt das Vergabeverfahren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Sozialfonds besteht nicht, auch nicht bei wiederholter Gewährung von Leistungen.

7. Kündigung

Eine Kündigung dieser Dienstvereinbarung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Einrichtung gegen die Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung verstößt oder ihre Informationspflichten gem. Ziff. 5 erheblich verletzt.

8. Wirksamkeitsvoraussetzung

Diese Dienstvereinbarung wird wirksam, wenn

a) die Angestellten der Einrichtung gem. § 4 MVG-K (Leitende Angestellte) einen den Maßnahmen gem. Ziff. 2 dieser Vereinbarung gleichwertigen Sanierungsbeitrag leisten. Dies ist einem von der Mitarbeitervertretung benannten Rechtsanwalt durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen. Der Anwalt bestätigt den Parteien das Vorliegen entsprechender Vereinbarungen,

b) die Arbeitsrechtliche Kommission der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen die Dienstvereinbarung genehmigt hat und

c) der Aufsichtsrat der Einrichtung ab sofort eine von der Mitarbeitervertretung benannte Person an den Beratungen des Aufsichtsrates als Gast teilnehmen lässt und die Einrichtung eine verbindliche Zusage erteilt, binnen eines halben Jahres die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitarbeitervertretung zwei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt.

(Quelle: Arbeitsrecht & Kirche, 2/2004, S.21-22)

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