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AVR-EKD

§ 1 Vorübergehende wirtschaftliche Notlage:

Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und wenn die Diakonie-Treuhand oder ein in Übereinstimmung mit der Leitung und der Mitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dies feststellt.

§ 1a Dauerhafte wirtschaftliche Notlage:

Eine dauerhafte wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung nicht in der Lage ist oder langfristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und wenn die Diakonie-Treuhand oder ein in Übereinstimmung mit der Leitung und der Mitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dies feststellt.

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