Auszug aus der Wahlordnung zum MVG-K § 14 Vereinfachtes Verfahren
(1) Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 50 Mitarbeitern kann die Mitarbeitervertre-tung (MAV) den Wahlberechtigten mit der Einladung zur Mitarbeiterversammlung vorschlagen, die Wahl im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Vorschriften der Absätze 2 bis 9 durchzuführen. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für die Wahl der Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gilt § 12 entsprechend. (2) Widerspricht keiner der Wahlberechtigten, so wird das vereinfachte Verfahren durchge-führt. Der Widerspruch kann schriftlich bis zum Beginn der Mitarbeiterversammlung bei der Mitarbeitervertretung oder mündlich bis zum Beginn der Wahl des Wahlleiters (Absatz 3) wäh-rend der Mitarbeiterversammlung erhoben werden. (3) Anstelle eines Wahlausschusses werden ein Wahlleiter und ein Stellvertreter gewählt. Für die Wahl des Wahlleiters gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend. Der Wahlleiter sorgt für die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren. (4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung können schriftlich bis zum Beginn der Mitarbeiterversammlung bei der Mitarbeitervertretung eingereicht oder mündlich während der Mitarbeiterversammlung innerhalb einer vom Wahlleiter zu bestimmen-den Frist gemacht werden. Wahlvorschläge, die schriftlich eingereicht sind, verfallen und wer-den nicht in der Niederschrift festgehalten, wenn das vereinfachte Verfahren nicht stattfindet. Findet das vereinfachte Verfahren statt, so werden die Wahlvorschläge in der Niederschrift über die Mitarbeiterversammlung festgehalten und der Mitarbeiterversammlung vom Wahllei-ter in alphabetischer Reihenfolge bekanntgegeben. (5) Sind die Vorgeschlagenen mit ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden, so werden an die wahlberechtigten Teilnehmer der Mitarbeiterversammlung unverzüglich Stimm-zettel mit den Namen der Vorgeschlagenen, die in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, ausgegeben. Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Sät-ze 1, 3 und 4 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die abgegebenen Stimmzettel werden vom Wahlleiter unverzüglich auf ihre Gültigkeit geprüft und anschließend ausgezählt. Briefwahl ist unzulässig. (6) Gewählt sind die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge. Ist nur die erforderliche Anzahl von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung vorgeschlagen worden, oder haben andere Vorgeschla-gene keine Stimme erhalten, so sind die Ersatzmitglieder unverzüglich in gleicher Weise zu wählen. (7) Die Annahme der Wahl kann sofort erklärt werden, im übrigen gelten die Vorschriften des § 11 entsprechend. (8) Über den Ablauf der Mitarbeiterversammlung, die Wahlhandlung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift, die auch die Namen der Teilnehmer aufzuführen und festzustellen hat, welche Teilnehmer einen Stimmzettel erhalten haben, anzufertigen. Sie ist vom Wahlleiter zu unterschreiben. (9) Für die Wahl im vereinfachten Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 sowie 16 und 17 entsprechend. Erläuterungen:
Auszug aus Kommentar Baumann Czichon 1 Das vereinfachte Wahlverfahren kann nur in Dienststellen angewandt werden, die nicht mehr als 50 Mitarbeiter in der Regel beschäftigen, also nur dort, wo höchstens drei Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Das vereinfachte Verfahren kann auch nur ange-wandt werden, soweit es schon bzw. noch eine Mitarbeitervertretung gibt, denn nur die Mitar-beitervertretung kann gem. Abs. 1 den Wahlberechtigten dieses Verfahren vorschlagen. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und in Dienststellen, in denen es keine Mitarbeiter-vertretung gibt ist das vereinfachte Wahlverfahren unzulässig. 2 Hat die Mitarbeitervertretung den Wahlberechtigten mit der Einladung zur Mitarbeiterversamm-lung, in der die Wahl stattfinden soll, die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren vorgeschlagen, so kann dieses Verfahren angewendet werden, wenn dagegen nicht Ein-spruch erhoben wird. Es reicht der Einspruch eines Wahlberechtigten aus. Der Einspruch muß entweder schriftlich vor der Mitarbeiterversammlung bei der Mitarbeitervertretung einge-gangen sein oder mündlich in der Mitarbeiterversammlung vor der Wahl des Wahlleiters erfol-gen. Ein später eingehender Einspruch ist unwirksam. 3 Wenn niemand dem Vorschlag, die Wahl im vereinfachten Verfahren durchzuführen, wider-spricht, wird die Wahl der Mitarbeitervertretung während der Mitarbeiterversammlung durchge-führt. Es werden ein Wahlleiter und ein Stellvertreter in offener Abstimmung gewählt. Die Mit-arbeiterversammlung kann auch geheime Wahl beschließen. Der Wahlleiter ist für die ord-nungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. 4 Die Wahlvorschläge für die Wahl zur Mitarbeitervertretung können schon vor der Mitarbeiter-versammlung bei der noch amtierenden Mitarbeitervertretung schriftlich eingereicht oder mündlich in der Mitarbeiterversammlung gemacht werden. Die Frist für mündliche Vorschläge bestimmt der Wahlleiter. Die schriftlich eingereichten und die mündlich gemachten Wahlvor-schläge werden in das Protokoll der Mitarbeiterversammlung aufgenommen. Aus den münd-lichen und evtl. schriftlich eingereichten Wahlvorschlägen stellt der Wahlleiter in der Mitarbei-terversammlung einen Gesamtvorschlag auf. Hierin werden alle Kandidaten, die damit ein-verstanden sind, in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. Wird das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt, weil in der Mitarbeiterversammlung jemand widersprochen hat, so verfallen die schriftlich eingereichten Wahlvorschläge. Sie müssen dann neu eingereicht werden, wenn das "normale" Wahlverfahren durchgeführt wird. 5 Für die Wahl müssen Stimmzettel hergestellt werden, auf denen die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Alle Stimmzettel müssen dieselbe Beschaffen-heit und dasselbe Aussehen haben. Der Wahlleiter sollte also einen Stimmzettel herstellen (lassen), der dann vervielfältigt wird. Es ist nicht zulässig, daß die Teilnehmer an der Mitarbei-terversammlung die Namen der Kandidaten jeweils selbst auf einen Zettel schreiben und dann die zu Wählenden ankreuzen. 6 Der Wahlleiter muß sicherstellen, daß die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Es dürfen auf jedem Stimmzettel nur höchstens so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Nach erfolgter Wahl werden die Stimmzettel in eine Urne gelegt. Der Wahlleiter hat sich vorher davon überzeugt, daß die Urne leer ist. Sie ist bis zum Ende der Wahlhandlung verschlossen zu halten. Briefwahl ist unzulässig. 7 Der Wahlleiter zählt die Stimmzettel unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung aus. Er stellt eine Reihenfolge gemäß der erreichten Stimmenzahl auf. Gewählt ist der bzw. sind die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Die Kandidaten, die nicht gewählt wurden, aber mindestens eine Stimme erhalten haben, sind die Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung. 8 Sind nur so viele Kandidaten vorgeschlagen worden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertre-tung zu wählen sind, sind nach demselben Wahlverfahren Ersatzmitglieder zu wählen. Das-selbe gilt, wenn es mehr Kandidaten als Sitze in der Mitarbeitervertretung gegeben hat, aber die Kandidaten, die nicht in die Mitarbeitervertretung gewählt worden sind, auch keine Stimme bekommen haben. 9 Die Gewählten können schon während der Mitarbeiterversammlung die Wahl annehmen. Im übrigen gilt die Wahl als angenommen, wenn die Gewählten nicht innerhalb einer Woche ihre Wahl beim Wahlleiter schriftlich ablehnen. Der Wahlleiter muß das Wahlergebnis in geeigne-ter Weise bekanntgeben. Das erfolgt meist durch Aushang. 10 Über den Verlauf der Mitarbeiterversammlung, die Wahl und die Bekanntgabe des Wahler-gebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Wortprotokoll ist nicht erforderlich, ein Ver-laufsprotokoll reicht aus. In der Niederschrift sind die Teilnehmer der Versammlung aufzufüh-ren. Dies kann dadurch geschehen, daß die Anwesenheitsliste Bestandteil des Protokolls wird. Es ist zu vermerken, welche Teilnehmer einen Stimmzettel erhalten haben. Das Protokoll ist vom Wahlleiter zu unterzeichnen und wird Teil der Wahlakten. 11 Für das vereinfachte Verfahren soll auch der § 12 Abs. 3 der Wahlordnung Anwendung finden. Diese Vorschrift besagt, daß jemand schon dann Mitglied der Mitarbeitervertretung wird, wenn er kandidiert und nicht mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Mitglieder in die Mitarbeiter-vertretung zu wählen sind. Das bedeutet, daß es möglich ist ohne Wahl in die Mitarbeiterver-tretung zu gelangen. Dies ist undemokratisch und findet weder im BetrVG noch in den Perso-nalvertretungsgesetzen Entsprechung. Der Gesetzgeber möge dieses Manko möglichst schnell beheben.
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