28. Juli 2006Solidaritätszuschlag rechtens Bundesfinanzhof fällt Grundsatzentscheidung Der Solidaritätszuschlag stößt bei Deutschlands obersten Finanzrichtern auf keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Der Zuschlag sei eine zulässige Ergänzungsabgabe und müsse nicht befristet werden, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss des Bundesfinanzhofs in München. (Az: VII B 324/05) Der Solidaritätszuschlag ist ein Aufschlag auf die zu zahlende Einkommensteuer beziehungsweise bei Unternehmen auf die Körperschaftsteuer. Ursprünglich wurde er 1991 eingeführt, damit die Kosten der deutschen Vereinigung gemindert werden können. 1993 und 1994 wurde die Steuer vorübergehend abgeschafft. Ab 1995, als die staatlichen Einnahmen schwächer wurden, galt dann zunächst wieder ein Zuschlag mit einem Satz von 7,5 Prozent, seit 1998 von 5,5 Prozent. Ein Ehepaar aus Westfalen meinte, die unbefristete Abgabe habe sich zu einer unzulässigen Sondersteuer entwickelt. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof wies nun die hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Argument zurück, der Solidaritätszuschlag sei eine Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben werde und auch erhoben werden dürfe. Dass eine solche Ergänzungsabgabe nicht zeitlich befristet werden muss, habe das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen bereits mehrfach entschieden, betonten die Richter des Bundesfinanzhofs. Karlsruhe müsse jetzt nicht wieder gefragt werden. Das Gericht verneinte die grundsätzliche Bedeutung dieser Streitfrage und wies die Beschwerde ab.
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