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24. August 2006

Mindestlohn im Reinigungsgewerbe


Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf Reinigungshandwerk ausgeweitet

 

Das Bundeskabinett hat eine Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf das Gebäudereinigungshandwerk beschlossen. Die Bundesregierung beabsichtigt damit die Branche vor Sozial- und Lohndumping zu schützen.

Ausländische Firmen müssen nun die hier tätigen Arbeitskräfte nach den hiesigen arbeitsrechtlichen und tariflichen Bedingungen beschäftigen. Bislang konnten sie Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger nach den Gesetzen des Herkunftslandes des Unternehmens engagiert werden.

Das hat zu einem unfairen Wettbewerb geführt und bestehende Arbeitsplätze gefährdet.

Gleiches Recht für alle

 

Wegen des EU-Verbots der Ausländerdiskriminierung dürfen ausländische Arbeitgeber zwar zur Einhaltung deutscher Tarifverträge verpflichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch alle deutschen Arbeitgeber der betreffenden Branche daran gebunden sind.

Das bereits 1996 verabschiedete Arbeitnehmer-Entsendegesetzt beugt einer Diskriminierung in beide Richtungen vor: Für die nach Deutschland entsandten und die inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die selben Arbeitsbedingungen.

Nicht hiervon betroffen sind Selbstständige. Wer seine Dienstleistung für wenig Geld anbieten möchte, kann dies tun. Die Regelung hat auch keine Auswirkungen auf die Lohnkosten der Reinigungskräfte in Privathaushalten, weil für diese der Tarifvertrag nicht gilt.

Auch andere Branchen sind schutzbedürftig

 

Bislang sind im Ausland ansässige Arbeitgeber nur im Baubereich an deutsches Arbeitsrecht gebunden. Ein rechtlicher Schutz vor existenzgefährdenden Niedriglöhnen könnte auch in anderen Branchen sinnvoll sein. Dazu müssten sich die jeweiligen Branchen jedoch zunächst auf einheitliche Tarife einigen.

Bundesarbeitsminister Franz Müntefering: „Deutschland hat eine gute Tradition, branchen- und regionalspezifische Löhne. Und deshalb wäre es gut, wenn man dieses Entsendegesetz für möglichst alle Branchen organisieren könnte.“

Bei den Gebäudereinigern gilt bereits ein bundesweiter Lohntarifvertrag mit einheitlichen Strukturen. Darüber hinaus ist im Bau- wie im Gebäudereinigerbereich die Arbeit an ständig wechselnden Einsatzorten typisch, woraus ein verstärktes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultiert. Das Gebäudereinigerhandwerk ist ebenso wie das Baugewerbe lohnkostenintensiv und steht damit in besonderer Weise im Wettbewerb mit Anbietern aus Ländern mit deutlich niedrigerem Lohnniveau. Daneben besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit über die Aufnahme der Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und über die Durchsetzung der dort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.

Mit der Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhält das Gebäudereinigerhandwerk Zugang zum Instrument der Mindestlohn-Verordnung. Mit diesem Instrument kann die Branche - wie jetzt schon das Baugewerbe - künftige, speziell auf die Entsendeproblematik zugeschnittene Mindestlohn-Tarifverträge auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstrecken lassen. Die Möglichkeit einer Mindestlohn-Verordnung auch für das Gebäudereinigerhandwerk entspricht dem Grundsatz der rechtlichen Gleichbehandlung und ist zentrales Anliegen der Branche.

Als Folge der Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf das Gebäudereinigerhandwerk werden die bislang auf die Prüfung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen im Baubereich zugeschnittenen Vorschriften über Kontrolle und Durchsetzung entsprechend angepasst. Hierfür ist vor allem eine Rechtsverordnungsermächtigung zur flexibleren und moderneren Ausgestaltung der Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber (unter anderem das elektronische Meldeverfahren) vorgesehen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.

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