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                          18.08.2006

Nach der Einigung an kommunalen Krankenhäusern

Zur tarifpolitischen Situation an evangelischen Krankenhäusern

Im Zuge der Tarifreform im Öffentlichen Dienst, dem Zustandekommen der Ärzte-spezifischen Abschlüsse auf Länderebene sowie den beiden divergierenden Einigungen im Bereich der kommunalen Krankenhäuser ist eine höchst komplexe tarifrechtliche Situation entstanden, die zunächst eine sachliche Aufarbeitung erforderlich macht. Es gilt nicht nur die neuen Entwicklungen im öffentlichen Dienst zu analysieren. Auch die zahlreichen Tarife, die mittlerweile bei gewerblichen Krankenhausbetreibern Anwendung finden, müssen in die Betrachtung einbezogen werden.

Dies ist die Aufgabe, vor der die für die Ausarbeitung des diakonischen Arbeitsrechts zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommissionen in den kommenden Wochen stehen. Wir erwarten, dass die Arbeitsrechtlichen Kommissionen sich trotz der Komplexität des Themas zeitnah über zukünftige Ärzte-Regelungen verständigen werden, die der Situation an evangelischen Krankenhäusern entsprechen.

Dabei wird zu beachten sein, dass den Ärzten in der Diakonie auch weiterhin attraktive Arbeitsbedingungen geboten werden. Schließlich sind die evangelischen Krankenhäuser bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen im Gesundheitswesen auf hochmotiviertes und hochqualifiziertes ärztliches Personal als Leistungsträger angewiesen. Denn nur mit ihrer Hilfe kann die nötige Qualität der medizinischen Leistung garantiert werden, die dem Selbstverständnis der evangelischen Wohlfahrtspflege entspricht. Allerdings sind hierbei auch die Interessen aller anderen Berufsgruppen, die ihren Beitrag zur Versorgung der Patienten leisten sowie die angespannte Refinanzierungssituation im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen.

Die Option der Privatisierung, die an kommunalen Häusern besteht, empfiehlt sich aus unserer Sicht für die Diakonie nicht, weil zu unseren Zielen gehört, auch künftig Leistung mit evangelischem Profil für kranke Menschen anzubieten.

Zu attraktiven Arbeitsbedingungen zählen neben einer der anspruchsvollen medizinischen Tätigkeit angemessenen Vergütung auch ein Mehr an Flexibilität bei der Gestaltung der individuellen Arbeitszeit.

Wir gehen davon aus, dass sich die Arbeitsrechtlichen Kommissionen mit diesem Thema in absehbarer Zeit beschäftigen werden und zu adäquaten Ärzte-Bestimmungen innerhalb des diakonischen Arbeitsrechts kommen werden.

Hintergrund: Zur Rechtswidrigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in der Diakonie

In der Diakonie sind Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung unzulässig. Der Grund dafür ist, dass die Diakonie und ihre Einrichtungen Lebens- und Wesensäußerungen der Kirche sind. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie tragen als "Dienstgemeinschaft" dazu bei, dass die Einrichtungen ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen können. Der gemeinsame Auftrag verpflichtet die einzelnen Mitglieder der Dienstgemeinschaft zu einem Miteinander und nicht zu einem Gegeneinander. Dies gilt nicht nur in der täglichen Arbeit, sondern auch für das Aushandeln der Arbeitsbedingungen in der Diakonie.

Das Miteinander im Dienste Gottes schließt aus, dass Dienstnehmer und Dienstgeber durch offenen Druck gegeneinander die Änderung von Arbeitsbedingungen zu erzwingen suchen. Deshalb haben sich Kirche und Diakonie dafür entschieden, Streik und Aussperrung als Mittel des Arbeitskampfes auszuschließen. Interessenkonflikte zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite werden auf paritätischer Verhandlungsebene gelöst. Den verfassungsrechtlichen Rahmen für diesen konsensorientierten Weg der Arbeitsrechtsgestaltung bildet das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung.

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erkennt diesen Weg des gerechten und solidarischen Interessenausgleichs an, wenn sie bzw. er sich in den diakonischen Dienst der Kirche stellt. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen an einem Streik teilnehmen würden, handelten sie rechtswidrig.

 

 
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