27. September 2006BAG definiert Gewerkschaftsbegriff Nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung ist eine Gewerkschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Und somit sind Gewerkschaften nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die in der Lage sind, Tarifverträge abzuschließen. Diese Definition hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Beschluss vom 19. September 2006 (1 ABR 53/05) herausgestellt. Der Erste Senat des BAG hat deshalb - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag des nicht tariffähigen Verbands der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) abgewiesen. Der VGB hatte durchsetzen wollen, dass der Betriebsrat eines ver.di-Landesbezirks nach Paragraf 46 Absatz 1 BetrVG verpflichtet wird, einem VGB-Beauftragten Zutritt zu einer Betriebsversammlung zu gewähren. Die BAG-Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass das Betriebsverfassungsgesetz den Gewerkschaften auf Grund ihrer Tariffähigkeit Rechte einräumt. Diese könnten von Arbeitnehmervereinigungen, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehle, nicht beansprucht werden. Die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem BetrVG bestünden im Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Ordnung, so die Richter. Die effektive Wahrnehmung verlange nicht nur eine leistungsfähige Organisation, sondern auch die Bereitschaft und die Fähigkeit, den komplexen Verflechtungen und Wechselwirkungen von Tarif- und Betriebsverfassungsrecht Rechnung zu tragen, argumentieren sie in ihrer Begründung. Der Gesetzgeber habe in typisierender Weise davon ausgehen können, dass hierüber nur tariffähige Arbeitnehmervereinigungen in ausreichendem Maße verfügen, heißt es weiter.
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