12 Oktober 2006Kirchengerichtshof der EKD stoppt Leiharbeit Der Kirchengerichtshof der EKD hat in einer am 09.10.2006 verkündeten Entscheidung den Mitarbeitervertretungen das Recht eingeräumt, der Eingliederung von Leiharbeitnehmern zu widersprechen. Damit haben die Mitarbeitervertretungen ein wichtiges Instrument bekommen, um zu verhindern, dass diakonische Einrichtungen die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern unterlaufen.
Immer mehr Einrichtungen der Diakonie nutzen die Möglichkeiten des im Zuge der sog. Hartz-Reformen liberalisierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, in dem sie niedriger entlohnte Leiharbeitnehmer anstelle regulärer Arbeitnehmer beschäftigen. Auch die Bremer Einrichtung Friedehorst (Altenhilfe, Behindertenhilfe, Berufsförderungswerk und Neurologisches Rehabilitationszentrum) gehört zu diesen Tarifvermeidern.
Die Mitarbeitervertretung hat den Einstellungen widersprochen, weil sie darin eine Benachteiligung der schlechter entlohnten Leiharbeitnehmer sieht. Denn diese sind nicht nur vorübergehend (z.B. als Krankheitsvertretung) eingesetzt worden. Friedehorst hat vielmehr alle zu besetzenden Stellen nur noch durch die Leiharbeitnehmer der eigenen Tochter parat GmbH besetzt. Das Kirchengericht der Bremischen Evangelischen Kirche hatte der Mitarbeitervertretung das Recht zur Zustimmungsverweigerung abgesprochen.
Auf die von der Mitarbeitervertretung eingelegte Beschwerde hat der evangelische Kirchengerichtshof diese erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und wie zuvor die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen am 30.5.2006 festgestellt, dass es mit kirchlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist, wenn die zur Erfüllung des kirchlich-diakonischen Auftrages tätigen Mitarbeiter nicht entsprechend den Anforderungen der Dienstgemeinschaft und damit unter Beachtung der Regelungen des sog. Dritten Weges beschäftigt werden.
Damit ist für den evangelischen Bereich abschließend festgestellt, dass die Mitarbeitervertretungen dem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern wirksam widersprechen können. Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Sie wird umgehend an dieser Stelle und in der Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche (AuK) veröffentlicht werden.
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