09. November 2006Bundesrichter stärken Rechte von Arbeitslosen In seinen ersten Entscheidungen zu den Hartz-IV-Reformen hat das Bundessozialgericht die Rechte der Empfänger von Arbeitslosengeld II gestärkt. Als zu pauschal rügten die Kasseler Richter am Dienstag die übliche Praxis, die Mietobergrenzen einfach nach der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen.
Vielmehr müssten die zuständigen Job-Center konkrete Erhebungen zum Mietniveau in ihren Gemeinden anstellen. Maßstab für die angemessene Wohnungsgröße müssten die Werte sein, die die Länder in ihren Förderungsbestimmungen für sozialen Wohnungsbau festgelegt hätten (Az.: B 7b AS 18/06 R). Die Richter mahnten auch eine einheitliche Regelung an, bis zu welcher Größe Eigentumswohnungen oder Häuser als Schonvermögen gelten, das Arbeitslose nicht verkaufen müssen. Für eine Einzelperson seien eine 80-Quadratmeter-Wohnung oder ein Haus mit 90 Quadratmetern Wohnfläche angemessen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kämen 20 Quadratmeter hinzu. Das beklagte Job-Center hatte der Klägerin nur 60 Quadratmeter zugestanden (Az.: B 7b AS 2/05 R). Außerdem müssen geschiedene Arbeitslose die Kosten für Besuche ihrer beim anderen Elternteil lebenden Kinder nicht vom monatlichen Regelsatz in Höhe von 345 Euro bezahlen. Es sei verfassungsrechtlich notwendig, dass sie zusätzliche Leistungen erhielten (Az.: B 7b AS 14/06 R).
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