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B. Eingruppierung und Entgelt

Die Entgeltgruppen (Teil B, II.) gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden. Die Eingruppierung und die übrigen Entgeltbestandteile dieser Arbeitnehmerinnen richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die beim Land Niedersachsen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.

Eingruppierungskatalog

I. Rahmenbestimmungen

§ 1

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

§ 2

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

§ 3

Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe E 3 und E 4 in der Pflege in stationären Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen erhöht sich der Tabellenwert um € 64,06(1). Dieser Erhöhungsbetrag nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(1) Ab dem 01.01.2008 beträgt der Wert € 64,38.

§ 4

(1) Übt eine in die Entgeltgruppen E 1 bis E 8 eingruppierte Arbeitnehmerin auf Anordnung vorübergehend (zusammenhängend mindestens 5 Arbeitstage) eine Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist ihr für diese Zeit das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe zu zahlen.

(2) Übt eine in den Entgeltgruppen E 9 bis E 14 eingruppierte Arbeitnehmerin auf Anordnung vorübergehend eine Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, so hat sie unter Anrechnung einer etwaigen Ausgleichszulage (§ 2 Satz 2) rückwirkend einen Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen ihrem Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, wenn diese Tätigkeit im wesentlichen zusammenhängend länger als vier Wochen dauert.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Einsatz zu Trainingszwecken oder zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung erfolgt.

§ 5

(1) Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen ab Entgeltgruppe E 6, deren Anforderungen i. d. R. eine spezifische Berufsausbildung voraussetzen, gelten in den ersten sechs Jahren, in denen sie Tätigkeiten ausüben, die Inhalt dieser Berufsausbildung sind, als Berufsanfängerinnen.

(2) Für Berufsanfängerinnen gilt folgender Entgeltaufbau:

1. und 2. Tätigkeitsjahr: 80 %

3. und 4. Tätigkeitsjahr: 90 %

5. und 6. Tätigkeitsjahr: 95 %

ab 7.Tätigkeitsjahr: 100 %

Abweichend gilt folgender Entgeltaufbau:

a) für Berufsanfängerinnen mit Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen in der Jugendhilfe, die üblicherweise von Sozialpädagoginnen ausgeübt werden:

1. bis 3. Tätigkeitsjahr: 80 %

4. und 5. Tätigkeitsjahr: 90 %

6. Tätigkeitsjahr: 95 %

ab 7. Tätigkeitsjahr: 100 %

(3) Wird einer Berufsanfängerin ein höherwertiger Arbeitsplatz, der inhaltlich ihrer Berufsausbildung oder einem verwandten Arbeitsfeld entspricht, zugewiesen, so erhält sie das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe entsprechend ihrem Tätigkeitsjahr.

(4) Wird der Arbeitnehmerin, die keine Berufsanfängerin ist, ein höherwertiger Arbeitsplatz, der inhaltlich ihrer Berufsausbildung oder einem verwandten Arbeitsfeld entspricht, zugewiesen, der mindestens zwei Entgeltgruppen über ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu bewerten ist, so erhält sie mindestens das Tabellenentgelt, das dem fünften Tätigkeitsjahr einer Berufsanfängerin in der neuen Entgeltgruppe entspricht.

II. Entgeltgruppen

E 1

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung nach einer kurzen Einweisung ausgeführt werden können.

Richtbeispiele:

Helferin von Reinigungskräften

Spülhilfe mit einfachen Tätigkeiten

E 2

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung nach einer Einübung ausgeführt werden können.

Richtbeispiele:

Botendienste

Gartenhelferin mit einfachen Tätigkeiten

Küchenhilfe mit einfachen Tätigkeiten

Maschinenhelferin

Produktionshelferin

Reinigungskraft

Spülhilfe

Stations- und Haushaltshilfe mit einfachen Tätigkeiten

Wäschereihelferin

E 3

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung nach einer fachlichen Einarbeitung ausgeführt werden können.

Richtbeispiele:

Gärtnereihelferin und Landwirtschaftsgehilfin mit einfachen Tätigkeiten

Helferin in der Behindertenhilfe

Hilfsarbeiterin

Hol- u. Bringdienst

Kraftfahrerin

Küchenhilfe

Pflegehelferin in der Alten- und Krankenpflege

Pförtnerin

Reinigungskraft

Schreibkraft

Stations- u. Haushaltshilfe

Telefonistinnen

E 4

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens einjährige Ausbildung oder eine Berufspraxis von bis zu 15 Monaten in dem auszuübenden Tätigkeitsfeld erworben werden.

Richtbeispiele:

Apothekenhelferin

Beiköchin

Gärtnereihelferin u. Landwirtschaftsgehilfin

Hausmeisterin

Heilerziehungshelferin

Kraftfahrerin in der Personenbeförderung

Kranken u. - Altenpflegehelferin

Maschinenbedienerin ohne gerätetechnische Kenntnisse

Schreibkraft, die schwierige Texte schreibt

Telefonistin an großen Anlagen (mit mehr als 250 Anschlüssen)

E 5

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens eineinhalbjährige Berufsausbildung erworben werden sowie Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 4 hinaus erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen.

Richtbeispiele:

Berufskraftfahrerin

Bürokauffrau

Haus- u. Familienpflegerin

Hausmeisterin mit größerem Verantwortungsbereich

Heilerziehungshelferin

Kinderpflegerin

Krankenpflegehelferin in Funktionsdiensten

Sekretärin

Sozialassistentin

Verwaltungsangestellte

E 6.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

Richtbeispiele:

Facharbeiterin

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung

Hauswirtschafterin

Köchin

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 6.2.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 5 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den Arbeitnehmerinnen ein höheres Maß an Fachwissen oder Verantwortung für Betriebsmittel oder Verantwortung für Personal gefordert wird.

Richtbeispiele:

Berufskraftfahrerin

Bürokauffrau

Haus- u. Familienpflegerin

Krankenpflegehelferin in Funktionsdiensten

Sekretärin

Verwaltungsangestellte

E 7.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

E 7.2.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

Richtbeispiele:

Facharbeiterin

Gruppenleiterin in WfB

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung

Hauswirtschafterin

Köchin

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 8

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

- erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß

oder

- erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen (1).

(1)
Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin

Erzieherin

Facharbeiterin

Heilerziehungspflegerin

Köchin

Krankenschwester

Meisterin

Technikerin

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 9.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder durch einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss erworben werden.

Richtbeispiele:

Betriebswirtin

Heilpädagogin

Ingenieurin

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin

Sozialwirtin

E 9.2.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 8 erheblich hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den Arbeitnehmerinnen neben erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auch Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel gefordert wird.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin

Arbeitsvorbereiterin

EDV Administratorin

Heilerziehungspflegerin

Krankenschwester

Meisterin

Technikerin

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

E 10

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 9 hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den Arbeitnehmerinnen ein hohes Maß an Fachwissen oder Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in größerem Ausmaß oder Budgetverantwortung in nicht unerheblichem Ausmaß gefordert wird.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin

Betriebswirtin

Heilerziehungspflegerin

Heilpädagogin

Ingenieurin

Krankenschwester

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin

Technikerin

E 11

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreicher Berufserfahrung Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe 10 hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn die von den Arbeitnehmerinnen geforderten Fachkenntnisse, Verantwortung für Personal, Betriebsmittel oder Budget deutlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 10 hinausgehen.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin

Betriebswirtin

Ingenieurin

Krankenschwester

Meisterin als Bereichsleiterin

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin

Technikerin

E 12.1.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder durch einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss erworben werden.

Richtbeispiele:

Ärztin

Diplom-Informatikerin

Diplom-Ingenieurin

Diplom-Kauffrau

Diplom-Pädagogin

Diplom-Psychologin

Diplom-Pflegewirtin

Diplom-Pflegepädagogin

Volljuristin

E 12.2.

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 11 erheblich hinausgehen.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin

Betriebswirtin

Ingenieurin

Krankenschwester

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin

Technikerin

E 13

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 12 hinausgehen und bei denen neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird.

Richtbeispiele:

Diplom-Informatikerin

Diplom-Ingenieurin

Diplom-Kauffrau

Diplom-Pädagogin

Diplom-Psychologin

Fachärztin

Volljuristin

E 14

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreicher Berufserfahrung Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe 13 hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den Arbeitnehmerinnen Verantwortung für Personal und Budget in nicht unerheblichem Ausmaß gefordert wird.

Richtbeispiele:

Diplom-Informatikerin

Diplom-Ingenieurin

Diplom-Kauffrau

Diplom-Pädagogin

Diplom-Psychologin

Fachärztin

Volljuristin

 

III. Entgelt nach Entgelttabelle

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Anmerkung:

Für Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe E 1 – E 4, die am 31.05.2005 in einem Arbeitsverhältnis standen und die von der am 31.05.2005 beschlossenen Absenkung dieser Entgeltgruppen betroffen sind, gilt bis zum 31.05.2010 folgendes:

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB, auf ein Unternehmen, das nicht die AVR-K anwendet, oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung des Bereiches, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, erhält die Arbeitnehme60 rin der Entgeltgruppe eine Ausgleichszahlung bzw. eine Abfindung in Höhe von

E 1 = € 12.000

E 2 = € 9.000

E 3 = € 5.000

E 4 = € 2.000.

Teilzeitbeschäftigte erhalten von der Ausgleichszahlung den Anteil, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin entspricht.

Rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres – mind. für sechs Monate – jedoch nicht länger als das Arbeitsverhältnis bestand – wird das Tabellenentgelt gezahlt, das zum 31.05.2005 galt. Dieser Nachzahlungsbetrag vermindert den Ausgleichs-/ bzw. Abfindungsbetrag.

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V. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote

In Unternehmen, die dem Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 der AVR-K unterliegen und die in den von ihnen beherrschten selbständigen Unternehmen, die dem ARRGD beitreten können, die vollständige Anwendung der AVR-K ermöglichen, indem der Mitarbeitervertretung der Abschluss einer Dienstvereinbarung oder allen Arbeitnehmerinnen eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Anwendung der AVR-K angeboten haben, kann unter den Voraussetzungen der folgenden Paragrafen das Entgelt abweichend von den AVR-K betrieblich geregelt werden.

§ 1

Zur Sicherung der Leistungsangebote eines Unternehmens oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils eines Unternehmens kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.

§ 2

(1) Befindet sich ein Unternehmen oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil eines Unternehmens in einer schwierigen Wettbewerbssituation, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 5 v. H. des Jahresbruttoentgelts einer jeden Arbeitnehmerin in einer Dienstvereinbarung geregelt werden,

a) dass die Entgelte abgesenkt werden,

und/oder

b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgeltes erhöht wird,

oder

c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgelts gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden.

Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen 1 und 2 bzw. der Entgeltgruppen S 1 und S 2 werden von dieser Dienstvereinbarung nicht erfasst.

(2) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn

a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwenden oder

b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von ambulanten Hilfen einseitig durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt

und dies absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrechterhalten werden können.

§ 3

Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit binnen 4 Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abgesenkt werden.

§ 4

Arbeitnehmerinnen, denen gegenüber während der Geltung der Regelungen einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12 Monate.

§ 5

Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist,

a) dass der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung die Situation des Unternehmens oder des wirtschaftlich selbständigen Teils des Unternehmens schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a.

aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der Wirtschaftsprüfung für den wirtschaftlich selbständigen Teil des Unternehmens,

bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und mindestens für die nächste Periode,

cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten- und Leistungsverhandlungen).

b) der Nachweis, dass die Mitarbeitervertretung Gelegenheit hatte, sachkundige Dritte zur Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen.

c) der Nachweis, dass der Arbeitgeber die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine solche besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung informiert hat.

§ 6

In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen Teil eines Unternehmens abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der von der Dienstvereinbarung betroffenen Arbeitnehmerinnen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle.

§ 7

Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vorläufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Einigungsstelle gemäß § 37a MVG-K anrufen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung des Arbeitgebers oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch den Arbeitgeber mit vollständiger Information im Sinne von § 5.

Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.

§ 8

Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten. Dazu sind vom Arbeitgeber folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,

b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind,

c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und ggf. deren Stellungnahme,

d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.

§ 9

Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beratung über die Dienstvereinbarung beantragt.

Die Entscheidung über das Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.

§ 10

Die erforderlichen Unterlagen nach § 5 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen.

§ 11

Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung gilt längstens 2 Jahre. Der erneute Abschluss einer Dienstvereinbarung ist unter denselben Voraussetzungen möglich.

Anmerkung:

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil eines Unternehmens im Sinne des §1 ist die kleinste organisatorische Einheit des Unternehmens zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit des Unternehmens als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil eines Unternehmens ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

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