Wir über uns
Kontakt
Arbeitshilfen
Fortbildungen
ARK
Rechtsprechung
Link-Sammlung
Video-Podcast
Suche von A bis Z
AGMAV  Direkt  AVR-K

AVR-K Fassung Ost

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) gelten in vollem Umfang, soweit hier nicht etwas anderes bestimmt wird. Wird in den AVR-K auf Anlagen, Paragrafen, Entgeltgruppen oder Zulagen verwiesen, gilt die jeweilige Fassung Ost.

Von den Arbeitsvertragsrichtlinien gelten nicht oder verändert:

§ 1 Geltungsbereich mit folgendem Zusatz:

Für Arbeitnehmerinnen in den neuen Bundesländern gelten die AVR-K in dem Umfang und mit den Maßgaben, die die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie in Niedersachsen beschlossen hat (AVR-K - Fassung Ost).

§ 9 Abs. 1: (regelmäßige Arbeitszeit)

An die Stelle der Zahl "38,5 " tritt "40".

§ 17 Wechselschicht-, Schichtzulage, Zeitzuschläge

In Abs. 1 tritt an die Stelle von "102,26 Euro" "94,59 Euro"

In Abs. 2 tritt an die Stelle von "61,36 Euro" "56,76 Euro"

In Abs. 3 tritt an die Stelle von "46,02 Euro" "42,57 Euro"

und an die Stelle von "35,79 Euro" "33,11 Euro"

In Abs. 5 Satz 2 Buchst. d) tritt an die Stelle von "1,28 Euro""1,18 Euro".

In Abs. 5 Satz 2 Buchst. e) tritt an die Stelle von "0,64 Euro" "0,59 Euro".

§ 23 Kinderzulage

Hier tritt an die Stelle von "90,32 Euro" "83,77 Euro".

§ 24 13. Entgelt

Die Arbeitnehmerin erhält 76 % eines 13. Entgelts/der Jahressonderzahlung.

Die Entgelte betragen im Jahr 2004 92,50 % der Entgelte in den alten Bundesländern und werden ebenso wie die Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend BAT-West zu BAT-Ost angepasst. Dies gilt auch für die Ausbildungsvergütungen.

Teil C: Anlagen:

Anlage V. Regelung für Ärztinnen:

In Abs. 2 tritt an die Stelle von "15,36 Euro" "14,21 Euro".

Anlage VII. Vermögenswirksame Leistungen:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

a) für eine vollbeschäftigte Arbeitnehmerin 6,65 Euro

b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten 6,65 Euro.

Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin..."

In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Halbsatz:

"in den Fällen des § 1 Abs. 3 Buchst. c) von weniger als 13,30 Euro zusammen trifft“.

Aktuell
 

 

/Aktuell/Video-Podcast/video-start.jpg

Aktuelle Videos

 


 

 

/Aktuell/Bilder/Geld2 

Arbeitshilfe Notlagen


 

 

 

 

 

Direkt
 

 

/Aktuell/Bilder/Logos/AVR-EKD#xxs

AVR-EKD (01.11.2007) 
(PDF) ( TEXT)

 

/Aktuell/Bilder/Logos/AVR-K#xxs

AVR-K (01.03.2009)
(PDF) (TEXT)  

 

/Aktuell/Bilder/Logos/MVG-K#xxs

MVG-K (01.05.2005)
(PDF) (TEXT)

 

/Direkt/MVG-EKD/MVG-EKD-100.jpg#xxs

MVG - EKD
(PDF) (TEXT)

Archiv
 

Themen

Meldungen

 

Infodienst
 
Neues von der ag mav per Mail:

E-Mail:
 
   abonnieren
   abbestellen