III. Altersteilzeit § 1 Regelungsbereich Altersteilzeitvereinbarungen zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATZG) in der Fassung vom 23.7.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2003, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzuschließen. Im Übrigen gelten die AVR-K, sofern in oder aufgrund dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist. § 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmerinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch III gestanden haben, die Änderungen des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des ATZG vereinbaren, sofern sie bei demselben Arbeitgeber mind. in den letzten drei Jahren beschäftigt waren. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses ist auch die Beschäftigungszeit in einem anderen oder früheren Unternehmen des Arbeitgebers oder bei einem früheren Arbeitgeber als Rechtsträger derselben Unternehmen anzurechnen. (2) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen können nur dann Altersteilzeitarbeit ausüben, wenn sie nach Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sind. (3) Arbeitnehmerinnen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Arbeitnehmerin hat mindestens drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (4) Der Arbeitgeber kann die Erfüllung des nach Abs. 3 geltend gemachten Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn a) dringende dienstliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen oder b) solange es keine Ausgleichskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG gibt - mit dieser Altersteilzeitvereinbarung mit mehr als 5 % der Arbeitnehmerinnen desselben Unternehmens Altersteilzeitvereinbarungen bestehen würden oder c) mit dieser Altersteilzeitvereinbarung die aus allen Altersteilzeitvereinbarungen in demselben Unternehmen entstehenden jährlichen tatsächlichen zusätzlichen Arbeitgeberpersonalkosten einschließlich der zurechenbaren, tatsächlichen Kosten der Insolvenzsicherung mehr als 0,9 % der gesamten Arbeitgeberpersonalkosten des Vorjahres in diesem Unternehmen betragen würden, wobei die zusätzlichen Personalkosten (§§ 5 und 6) für Altersteilzeitvereinbarungen, für die keine Wiederbesetzung mind. in der Höhe der reduzierten Arbeitszeit erfolgt, diesem Budget nicht zuzurechnen sind.
(5) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mind. für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen. (6) Die Altersteilzeitvereinbarung bedarf der Schriftform. (7) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden. § 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. (2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Arbeitnehmerin vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrundezulegen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeit bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 9 Abs.1 Satz 1 AVRK) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (3) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit soll in der Regel in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Arbeitnehmerin wird anschließend unter Fortzahlung des Altersteilzeitentgelts freigestellt (Blockmodell). Hiervon abweichende, im Rahmen des ATZG mögliche Regelungen (Teilzeitmodell) sind zulässig. (4) Wenn die Arbeitnehmerin infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, dann wird der Altersteilzeitvertrag den Erfordernissen angepasst. § 4 Höhe des Entgelts (1) Die Arbeitnehmerin erhält als Altersteilzeitentgelt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - das Tabellenentgelt für die Teilzeitarbeit ggfls. verändert aufgrund des § 2 Teil E, - die monatliche Zulage nach Abs. 2 für die Teilzeitarbeit sowie - die unständigen Entgeltbestandteile (§ 5 Abs. 1 Satz 4), - die vermögenswirksamen Leistungen und - den Aufstockungsbetrag (§ 5).
(2) Arbeitnehmerinnen, deren Altersteilzeit nach dem 30.06.2004 beginnt, erhalten nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 mit Ausnahme der Ziff. 1 Satz 2 AVR-K mit Beginn ihrer Altersteilzeit das 13. Entgelt/die Jahressonderzahlung anstelle einer Einmalzahlung in kalendermonatlichen Teilbeträgen in Höhe von einem Zwölftel der ihnen zustehenden Gesamtleistung, soweit sie das 13. Entgelt/die Jahressonderzahlung nicht im Wege der Entgeltumwandlung i. S. d. § 30 AVR-K zur Altersvorsorge verwenden. Bezieht die Arbeitnehmerin kein Entgelt sondern Krankengeld oder eine andere sozialversicherungsrechtliche Leistung, so erhält sie statt des Zwölftels einen Zuschuss des Arbeitgebers in gleicher Höhe. Die im laufenden Kalenderjahr bis zum Beginn der Altersteilzeit erwachsenen Ansprüche auf das 13. Entgelt/die Jahressonderzahlung werden entsprechend § 24 AVR-K zu dem dort vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt ohne Aufstockungsbeträge ausgezahlt. (3) Das Entgelt nach Abs. 1 wird bei Veränderungen der Eingruppierung und bei Entgelterhöhungen angepasst. § 5 Aufstockungsbetrag (1) Das der Arbeitnehmerin zustehende Altersteilzeitentgelt gemäß § 4 Abs. 1 ohne Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages zuzüglichdes darauf entfallenden sozialversicherungsrechtlichen Teils des vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrags zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 % aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben die Wechselschicht- /Schichtzulage und die Bestandteile des Entgelts, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, unberücksichtigt. Dies sind: - Zeitzuschläge nach § 17 Abs. 5 AVR-K, - Überstundenentgelt, - Mehrstundenentgelt, - Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gem. Anlage IV AVR-K, - Erschwerniszuschläge gem. Anlage VI AVR-K.
Diese Entgeltbestandteile sowie die Wechselschicht-/Schichtzulage werden im Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Arbeitnehmerin 83 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Entgelts, erhält. Das bisherige Arbeitsentgelt entspricht dem doppelten Entgelt nach § 4 Abs. 1 ohne den Aufstockungsbetrag und die unständigen Entgeltbestandteile. Der sozialversicherungsrechtliche Teil des vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrags zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Dem bisherigen Arbeitsentgelt sind zuzurechnen: - im Blockmodell während der Freistellungsphase eine Durchschnittspauschale, die die Wechselschicht- /Schichtzulage und die unständigen Bestandteile des Entgelts nach Abs.1 der letzten sechs Kalendermonate vor Beginn der Freistellungsphase umfasst - im Teilzeitmodell eine Durchschnittspauschale, die die unständigen Bestandteile des Entgelts nach Abs. 1 der letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfasst, zur Hälfte.
Bei der Berechnung der Durchschnittspauschalen bleiben Urlaubs und Krankheitstage unberücksichtigt. (3) Für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts ist die nach dem Gesetz über die Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand erlassene Rechtsverordnung maßgebend. Soweit diese nicht mehr angewendet werden kann, sind für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts die Grundsätze des § 136 Abs. 2 und 3 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen(4) Sofern das der Arbeitnehmerin bei bisheriger Arbeitszeit zustehende bisherige Arbeitsentgelt nach Abs. 2 die Beitragsbemessungsgrenzein der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen würde, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die ohne Bestehen der Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitnehmerinnen anfallen würden (§ 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a) ATZG). (4) § 136 Abs. 2 und 3 (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) lauten: (2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zugrunde zu legen für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt, für die Kirchensteuer die Steuer nach dem i Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz, für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes, als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragszahlung verpflichtet ist und als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungsgrenze. Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist in Leistungsgruppe A die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I, in Leistungsgruppe B die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse II, in Leistungsgruppe C die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III, in Leistungsgruppe D die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie in Leistungsgruppe E die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI. Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt.) § 6 Krankenentgelt während der Arbeitsphase (1) Innerhalb der ersten sechs Wochen erhält die Arbeitnehmerin im Krankheitsfall Krankenentgelt in Höhe des Mindestnettobetrages gem. § 5 Abs. 2 dieser Anlage. (2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit länger als sechs Wochen, bemisst sich, abweichend von § 31 Abs. 4 AVR-K, die Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und des Mindestnettoentgelts gem. § 5 Abs. 2 dieser Anlage. (3) Die Arbeitnehmerin tritt die entsprechenden Ansprüche aus § 10 Abs. 2 ATZG an den Arbeitgeber ab. § 7 Beiträge zur Rentenversicherung (1) Neben den von dem Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach § 4 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b) ATZG zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen und 90 % der bisherigen Bezüge nach § 5 Abs. 2 zuzüglich des entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils des von dem Arbeitgeber zu tragenden Beitrags zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. (1 a) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30.06.2004 beginnen, entrichtet der Arbeitgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Regelarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 ATZG) zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Soweit das 13. Entgelt nicht Bestandteil des Regelarbeitsentgelts ist, sind auf diesen Entgeltbestandteil die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. (2) Ist die Arbeitnehmerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den die Arbeitnehmerin nach Abs.1 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. § 8 Nebentätigkeiten Die Arbeitnehmerin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig mit Genehmigung des Arbeitgebers ausgeübt worden. § 2 Abs. 4 AVR-K bleibt hiervon unberührt. § 9 Urlaub Für die Arbeitnehmerin, die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 3 dieser Anlage) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Arbeitnehmerin für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. § 10 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen (1) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 besteht nicht, solange die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 ATZG vorliegen. (2) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der die Arbeitnehmerin eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit i. S. d. § 8 ausübt. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Kalendertage geruht, erlischt er. Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. § 11 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ende der Altersteilzeit. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände gem. §§ 34 ff. AVR-K a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin eine ungeminderte Rente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen kann; b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht befreit ist, eine vergleichbare Leistungeiner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Arbeitnehmerin maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können; c) mit dem Beginn des Kalendermonats, für den die Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters , eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einer Arbeitnehmerin, die im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem Altersteilzeitentgelt (§§ 4 und 5) und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Arbeitnehmerin steht dieser Anspruch ihren Erben zu. (4) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1.10.2000 abgeschlossen werden, gilt folgende Regelung: Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin und hat dies verminderte Rentenbezüge zur Folge, erhält diese für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung. Der Abfindungsbetrag beträgt 194,29 je vollen Kalendermonat - höchstens jedoch für 42 Monate - zwischen vereinbartem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Ende des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet bzw. sie ungeminderte Rente erhalten kann. Altersteilzeitbeschäftigte, die vor dem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Teilzeit beschäftigt waren, haben einen Anspruch auf anteilige Abfindung im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigte zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Die Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. § 12 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht (1) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Antrag auf Altersteilzeit eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers über den Beginn des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente nach Altersteilzeit beizufügen (Rentenauskunft). (2) Die Arbeitnehmerin hat Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die nach dem ATZG gewährten Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirkt wurden, dass die Arbeitnehmerin a) Angaben gemacht hat, die unrichtig sind oder b) der Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist.
§ 13 Insolvenzschutz Für den Insolvenzschutz gilt § 8 a ATZG. § 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Die Altersteilzeitordnung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Die vor dem Inkrafttreten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt. (2) Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Anmerkung: Die Arbeitsrechtliche Kommission wird bei Veränderungen der gesetzlichen Regelungen diese Anlage entsprechend anpassen.
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