VI. Zuschläge für erschwerte Arbeiten § 1 Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung üblicherweise zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. § 2 Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des § 1 ergeben sich bei Arbeiten a) mit besonderer Gefährdung, b) mit extremer nicht klimabedingter Hitze- oder Kälteeinwirkung, c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder d) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. § 3 Zuschläge nach § 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen wird. § 4 Die Zuschläge betragen 10% des Stundenentgeltes der Entgeltgruppe 6 für jede zuschlagspflichtige Arbeitsstunde. Sie werden pauschaliert neben dem Entgelt gezahlt. § 5 Die zuschlagspflichtigen Arbeiten sowie die Art und Weise der Pauschalierung werden durch Dienstvereinbarung festgelegt. Bei Nichteinigung entscheidet die besondere Schlichtungsstelle.
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