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VIII. Anlage Service-Kräfte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Von dieser Regelung können Unternehmen Gebrauch machen, die

a) dem ARRG-D beigetreten sind und

b) die gem. § 3 ARRG-D geforderte Dienstvereinbarung zur Anwendung der AVR-K mit der Mitarbeitervertretung abgeschlossen oder der Mitarbeitervertretung den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung angeboten haben und

c) die Leiharbeitnehmerinnen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen einsetzen, es sei denn, die Leiharbeitnehmerinnen erhalten Entgelte mindestens in der Höhe wie sie sich aus der Anwendung der AVR-K ergeben.

(2) Die Anwendung dieser Regelungen setzt den Abschluss einer Dienstvereinbarung voraus, in der festzulegen ist, dass der Arbeitgeber während der Laufzeit auf Ausgründungen des entsprechenden Tätigkeitsbereichs verzichtet.

(3) Die Anwendung dieser Regelung kann nur für Arbeitnehmerinnen vereinbart werden, die nach Abschluss der Dienstvereinbarung gemäß Abs. 2 neu eingestellt werden.

§ 2 Entgelt

(1) Im Geltungsbereich dieser Regelung sind Arbeitnehmerinnen in den Bereichen

1. Reinigung

2. Hauswirtschaft

3. Küche

4. Wäscherei

die gemäß Teil B II. der AVR-K in die Entgeltgruppen E 2 oder E 3 einzugruppieren wären, in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert.

(2) In der Entgeltgruppe S 1 sind Arbeitnehmerinnen eingruppiert, die auf Arbeitsplätzen tätig sind, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung nach einer Einübung ausgeführt werden können und nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 2 dieser Regelung oder einer der Entgeltgruppen E 3 ff der AVR-K erfüllen.

In der Entgeltgruppe S 2 sind Arbeitnehmerinnen eingruppiert, die auf Arbeitsplätzen tätig sind, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung nach einer fachlichen Einarbeitung ausgeführt werden können.

(3) Das monatliche Entgelt beträgt:

in Entgeltgruppe S 1 = 1.400,- ¤

in Entgeltgruppe S 2 = 1.600,- ¤

Die Beträge erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und in demselben Umfang, wie sich die Tabellenwerte der AVR-K erhöhen.

(4) Die Arbeitnehmerinnen, die in die Entgeltgruppen S 1 oder S 2 eingruppiert sind, erhalten die gleiche Jahressonderzahlung wie Arbeitnehmerinnen, die in die Entgeltgruppe E 2 eingruppiert sind.

§ 3 Ausgleichszahlung

(1) Wird der Tätigkeitsbereich nach einem vom Arbeitgeber veranlassten Ablauf der Dienstvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 ausgegründet mit der Folge, dass nicht mehr für alle Arbeitnehmerinnen dieses Bereiches die AVR-K Anwendung finden, erhalten die Arbeitnehmerinnen, die Entgelt nach den S-Gruppen bezogen haben, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200,- ¤ für jeden Monat der Zahlung nach S-Gruppe bis zum 36. Monat nach Abschluss der Dienstvereinbarung.

Ab dem 37. Monat reduziert sich dieser Anspruch um je 200,- ¤ für jeden weiteren Monat.

(2) Die Dienstvereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kenntnis zu geben.

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