Wir über uns
Kontakt
Arbeitshilfen
Fortbildungen
ARK
Rechtsprechung
Link-Sammlung
Video-Podcast
Suche von A bis Z
AGMAV  Direkt  AVR-K

E: Übergangsregelungen

 

§ 1 Vergleichsmaßstab

§ 2 Besitzstandswahrung

§ 3 Einstellungen ab 01.01.2004

§ 4 Sicherung der Personalkostenneutralität

§ 5 Schlussbestimmungen

 

Die folgenden Regelungen dienen für einen Übergangszeitraum dem Nachteilsausgleich und der Beschleunigung des Umstellungsprozesses auf die ab dem 01.01.2004 geltenden Regelungen zum Entgelt unter Wahrung der Personalkostenneutralität in den Unternehmen und jeweils in ihren nach Hilfeart abgrenzbaren Arbeitsfeldern (z. B. Krankenhaus, Altenhilfe, Jugendhilfe, Behindertenhilfe, etc.).

Für das Diakonische Werk der Ev.- luth. Landeskirche Oldenburg als Träger von Einrichtungen gilt zur Abgrenzung der Hilfearten ergänzend die zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung zustande gekommene Übergangsvereinbarung vom 05.08.2003.

§ 1 Vergleichsmaßstab

(1) Vergleichsentgelte

a) Für alle Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 01.01.2004 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, werden zum 01.01.2004 zwei Vergleichsentgelte gebildet.

b) Das Vergleichsentgelt 1 wird berechnet

  • auf der Basis der am 31.12.2003 geltenden Regelungen
  • und auf der Basis der am 01.01.2004 für die Vergütungsberechnung maßgeblichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin
  • sowie unter Berücksichtigung der für das Inkrafttreten am 01.01.2004 beschlossenen Erhöhung der Vergütungen.

Hierbei werden jedoch nur folgende Bestandteile der Vergütung berücksichtigt :

  • Grundvergütung nach § 14 Abs. 1 a) AVR-K a.F. (alte Fassung),
  • Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 nach § 14 Abs. 1 b), 19 Abs. 1 und 2 AVR-K a.F.,
  • und Zulagen nach § 14 Abs. 3 a) und Anlage 7 AVR-K a.F.

c) Auf der Basis der nach § 1 Abs. 1 b) errechneten Monatsvergütung wird - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung – unter Hinzurechnung des Urlaubsgeldes (Anlage 12 AVR-K a.F.) und der Zuwendung (Anlage 14 AVR-K a.F.) der Anspruch auf die Jahresvergütung ermittelt. Bei der Berechnung der Zuwendung bleiben § 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Anlage 14 AVR-K a.F. außer Betracht.

Der so errechnete Betrag dividiert durch 13 ergibt das Vergleichsentgelt 1.

d) Das Vergleichsentgelt 2 ist das nach Eingruppierung und Tabelle gemäß Teil B der AVR-K n. F. für die Arbeitnehmerin maßgebliche Tabellenentgelt.

(2) Personalkostenneutralität 2004

Zur Feststellung der Personalkostenneutralität oder Abweichungen hiervon werden die Vergleichsentgelte aller Arbeitnehmerinnen desselben Arbeitsfeldes auf das Jahr hochgerechnet und verglichen. Dieses geschieht in folgendem Verfahren:

a) Auf der Basis des Personalstands vom 31.12.2003 werden die gemäß § 1 Abs. 1 errechneten Vergleichsentgelte 1 mit 13 multipliziert; hierbei ist die für den 01.07.2004 beschlossene Erhöhung der Vergütungen einzurechnen. Die so errechneten Vergleichsjahresentgelte 1 aller Arbeitnehmerinnen desselben Arbeitsfeldes werden addiert.

b) Auf der Basis des Personalstands vom 31.12.2003 werden die gemäß § 1 errechneten Vergleichsentgelte 2 um die aus den Regelungen des § 2 folgenden Zulagen bzw. Abschläge zum Tabellenentgelt erhöht bzw. vermindert und anschließend mit 13 multipliziert; hierbei ist die für den 01.07.2004 beschlossene Erhöhung der Tabellenentgelte einzurechnen. Die so errechneten Vergleichsjahresentgelte 2 aller Arbeitnehmerinnen desselben Arbeitsfeldes werden addiert.

c) Personalkostenneutralität innerhalb desselben Arbeitsfeldes ist gegeben, wenn die Summen der Vergleichsjahresentgelte 1 und 2 einander entsprechen.

(3) Personalkostenneutralität in den Folgejahren

Die Personalkostenneutralität ist in jedem der dem Jahr 2004 folgenden Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres erneut zu überprüfen. Dieses geschieht in einem vereinfachten Vergleichsverfahren:

a) Die gemäß § 1 Abs. 2 a) ermittelten Vergleichsjahresentgelte 1 werden für den Zeitraum des jeweiligen Vergleichsjahres entsprechend den Veränderungen der Anzahl der Vollkräfte (VK) und den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil der allgemeinen Entgelterhöhungen nach den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission angepasst. Dabei errechnen sich die hier zu berücksichtigen Vergleichsjahresentgelte 1 jeweils nach folgender Formel :

Vergleichsjahresentgelte 1 d. Vorjahres  X  Anzahl VK-neu  X  Entgelterhöhungssatz
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
                                                                Anzahl VK-alt

Hierbei sind für das Vergleichsjahr 2005

  • für VK-neu die Anzahl der Vollkräfte am 31.12.2004

und

  • für VK-alt die Anzahl der Vollkräfte am 31.12.2003 des jeweiligen Arbeitsfeldes einzusetzen.
  • Der Entgelterhöhungssatz wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission für das Kalenderjahr festgelegt.

b) Die Vergleichsjahresentgelte 2 für das Jahr 2005 sind die auf der Basis des Personalstands des 31.12.2004 entsprechend § 1 Abs. 2 b) berechneten Entgelte der Arbeitnehmerinnen desselben Arbeitsfeldes. Diese sind entsprechend bereits beschlossener allgemeiner Entgelterhöhungen zu erhöhen.

c) Personalkostenneutralität innerhalb desselben Arbeitsfeldes ist gegeben, wenn die Summen der neuen Vergleichsjahresentgelte 1 und 2 einander entsprechen.

In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren.

(4) Transparenz

Die Vergleichberechnungen des jeweiligen Arbeitsfeldes sind der zuständigen Mitarbeitervertretung schriftlich bekannt zu geben und auf Wunsch mit ihr zu erörtern.

§ 2 Besitzstandswahrung

Für Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.03 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 01.01.2004 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gelten folgende Regelungen:

Die Vergleichsentgelte gem. § 1 Abs. 1 c) und d) sind gegenüber zu stellen.

(1) Ist das Vergleichsentgelt 2 höher als das Vergleichsentgelt 1, vermindert sich der Entgeltanspruch um den nachfolgend genannten Prozentsatz des jeweiligen Unterschiedsbetrages:

vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 um 75 %,

vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 um 60 %,

vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 um 45 %,

vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 um 30 % und

vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 um 15 %.

Ab 01.06.2010 wird das Tabellenentgelt gezahlt. Durch Dienstvereinbarung kann ein niedrigerer Prozentsatz bestimmt werden. Die Verminderung darf höchstens bis zur Höhe des Entgelts erfolgen, das die Arbeitnehmerin gem. § 3 im Falle einer Neueinstellung erhalten würde.

(2) Ist das Vergleichsentgelt 2 niedriger als das Vergleichsentgelt 1, erhält die Arbeitnehmerin den Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. Diese wird als unwiderrufliche monatliche Zulage gezahlt. Die Zulage entfällt bei einem Wechsel der Arbeitnehmerin auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz im selben Unternehmen soweit das höhere Tabellenentgelt mindestens das bisherige Entgelt einschließlich der Zulage erreicht. Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.

(3) Würde sich das Vergleichsentgelt 1 nach den Regelungen der AVR-K a. F. aufgrund von zu erwartenden Bewährungsaufstiegen und Lebensaltersstufensteigerungen innerhalb der nächsten fünf Jahre erhöhen, so erhöht sich die nach § 2 Abs. 2 zu zahlende Besitzstandszulage zum jeweiligen Zeitpunkt der nach den AVR-K a. F. zu erwartenden Bewährungsaufstiege oder Lebensaltersstufensteigerungen um den entsprechenden Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt innerhalb der auf den 01.01.2004 folgenden fünf Jahre das Vergleichsentgelt 1 erstmalig das Vergleichsentgelt 2 nach den Regelungen der AVR-K a. F aufgrund von zu erwartender Bewährungsaufstiege und Lebensaltersstufensteigerungen, so wird zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 2 Abs. 2 eine Zulage gezahlt. Alternativ kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden, dass auf Antrag der Arbeitnehmerin vereinbart werden kann, anstelle der Zulage das der jeweiligen Eingruppierung nach Teil B II der AVR-K entsprechende monatliche Tabellenentgelt zu zahlen.

(5) Die Regelungen gem. § 2 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf Arbeitsverträge mit Arbeitnehmerinnen, die nach dem 30.09.2003 neu eingestellt worden sind.

(6) Erhöht sich das Vergleichsentgelt 2 gemäß § 5 des Teil B I der AVR-K, so vermindert sich die nach § 2 Abs. 2 bis 5 zu zahlende Zulage zum entsprechenden Zeitpunkt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

(7) Ändert sich die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin ist eine Vegleichsberechnung gemäß den vorangehenden Bestimmungen der Übergangsregelungen auf der Grundlage der neuen Wochenarbeitszeit durchzuführen. Eine zu zahlende Zulage wird bei einer Erweiterung der Wochenarbeitszeit über den Stand vom 01.01.2004 hinaus nicht erhöht.

(8) Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Richtigkeit der Vergleichsberechnungen. Werden die für die Vergleichsberechnungen maßgeblichen Grundlagen und Werte sowie das Verfahren in einer Dienstvereinbarung festgelegt, gilt das Ergebnis im Verhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber als vereinbart.

(9) Die Arbeitnehmerin erhält einen schriftlichen, nachvollziehbaren Nachweis über die Berechnung und Höhe der nach vorstehenden Absätzen geregelten Zulage sowie ggf. über Zeitpunkt und Umfang einer Änderung in der Höhe nach Abs. 3, 4 und 5.

§ 3 Einstellungen ab 01.01.2004

Für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen wird während des Übergangszeitraums der Entgeltanspruch um die nachfolgenden Prozentsätze vermindert:

Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 um 9,5 %,

vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 um 8 %,

vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 um 6 %,

vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 um 4 % und

vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 um 2 %.

Ab dem 01.06.2010 wird das Tabellenentgelt gezahlt.

Durch Dienstvereinbarung kann ein niedrigerer Prozentsatz bestimmt werden.

Die Verlängerung oder Entfristung eines vor dem Stichtag eingegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses gilt nicht als Neueinstellung.

§ 4 Sicherung der Personalkostenneutralität

(1) Ergibt sich bei den Berechnungen der Personalkostenneutralität, dass innerhalb eines Arbeitsfeldes die Vergleichsjahresentgelte 2 die Vergleichsjahresentgelte 1 übersteigen, sind die so ermittelten Mehrkosten aus hierfür vorgesehenen Anteilen der allgemeinen Entgelterhöhungen zu finanzieren. Dieses ist durch eine entspre119 chende zeitliche Verschiebung der jeweiligen allgemeinen Entgelterhöhung durchzuführen.

(2) Hierzu stellt der Arbeitgeber fest, um wie viele Monate die Entgelterhöhung hinausgeschoben werden muss, bis die Ersparnis den nach Abs. 1 S. 1 ermittelten Mehrkosten entspricht. Die Entgelterhöhung wird erst ab dem darauf folgenden Monat wirksam.

(3) Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Richtigkeit der Vergleichsberechnungen sowie der Ermittlung des späteren Fälligkeitsdatums der Entgelterhöhung gemäß Abs. 2 Satz 1. Werden die für die Vergleichsberechnungen und die Ermittlung des späteren Fälligkeitsdatums für Entgelterhöhungen maßgeblichen Grundlagen und Werte sowie das Verfahren in einer Dienstvereinbarung festgelegt, gelten die Ergebnisse im Verhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber als vereinbart.

(4) Sind in einem Unternehmen im Arbeitsfeld Jugendhilfe die nach Abs. 1 Satz 1 ermittelten Mehrkosten allein durch eine zeitliche Verschiebung der allgemeinen Entgelterhöhung (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) nicht zu decken, so sind in einer Dienstvereinbarung weitere Regelungen zu treffen, um die Mehrkosten für das Unternehmen zu decken. Kommt keine Dienstvereinbarung zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Arbeitsrechtliche Kommission.

(5) Ergeben in einem Arbeitsfeld im Unternehmen die Vergleichsberechnungen, dass die Summen der Vergleichsjahresentgelte 1 die Summen der Vergleichsjahresentgelte 2 übersteigen, so ist eine Dienstvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zu schließen. Kommt keine Dienstvereinbarung zustande, so entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Arbeitsrechtliche Kommission.

§ 5 Schlussbestimmungen

Diese Übergangsregelung wird nach Ablauf des 31.05.2010 von der Arbeitsrechtlichen Kommission überprüft.

 

 

Aktuell
 

 

/Aktuell/Video-Podcast/video-start.jpg

Aktuelle Videos

 


 

 

/Aktuell/Bilder/Geld2 

Arbeitshilfe Notlagen


 

 

 

 

 

Direkt
 

 

/Aktuell/Bilder/Logos/AVR-EKD#xxs

AVR-EKD (01.11.2007) 
(PDF) ( TEXT)

 

/Aktuell/Bilder/Logos/AVR-K#xxs

AVR-K (01.03.2009)
(PDF) (TEXT)  

 

/Aktuell/Bilder/Logos/MVG-K#xxs

MVG-K (01.05.2005)
(PDF) (TEXT)

 

/Direkt/MVG-EKD/MVG-EKD-100.jpg#xxs

MVG - EKD
(PDF) (TEXT)

Archiv
 

Themen

Meldungen

 

Infodienst
 
Neues von der ag mav per Mail:

E-Mail:
 
   abonnieren
   abbestellen