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c) Arbeitszeitkonto

Muster einer Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

 

Zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung der/des............................................ wird folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

Für die Arbeitnehmerinnen des Unternehmens/Unternehmensteils ....................... werden Arbeitszeitkonten geführt.

§ 2 Arbeitszeit

Die wöchentliche Sollarbeitszeit ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit; diese kann innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen bis zur Höchstdauer von 48 Stunden anders verteilt werden.

Der Ausgleichszeitraum ist das Kalenderhalbjahr. Die kalenderhalbjährliche Höchstarbeitszeit beträgt 1248 Stunden (48 Stunden x 26 Wochen).

§ 3 Führung des Arbeitszeitkontos

Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt. Dem Arbeitszeitkonto wird die Differenz zwischen Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bis zur Obergrenze von 600 Stunden gut geschrieben.

Übertragene Stunden aus dem Ausgleichszeitraum stellen keine Überstunden dar. Für Überstunden im Sinne von § 8 Abs. 16 ist der Überstundenzuschlag gem. § 17 abzugelten.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten monatlich eine Information über den Stand des Arbeitszeitkontos.

§ 4 Ausgleichszeitraum

Die Arbeitnehmerin kann über das am Ende des Ausgleichszeitraums vorhandene Zeitguthaben nach Maßgabe des § 5 verfügen.

Bis zu 10 Minusstunden können in den folgenden Ausgleichzeitraum übertragen werden.

Der Arbeitgeber kann Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto anordnen, wenn er dies mindestens 4 Tage vorher ankündigt und wenn es ausschließlich Zeitguthaben betrifft, über das die Arbeitnehmerin noch nicht gem. Satz 1 verfügt.

§ 5 Regelungen zum Freizeitausgleich

Arbeitnehmerinnen, die von dem Arbeitszeitkonto Zeitausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen dies beim Arbeitgeber beantragen.

Der Antrag muss bei einem Zeitausgleich von mindestens

600 Stunden 6 Monate

400 Stunden 3 Monate

200 Stunden 8 Wochen

80 Stunden 6 Wochen

vor Antritt des Zeitausgleichs erfolgen.

Ein Zeitausgleich von mehr als drei Tagen ist eine Woche vor Inanspruchnahme zu beantragen.

Der Arbeitgeber kann dem beantragten Zeitausgleich nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss der Arbeitnehmerin spätestens bis zur Hälfte der entsprechenden Antragsfrist schriftlich vorliegen.

Der beantragte Zeitausgleich ist der Arbeitnehmerin innerhalb folgender Fristen nach Ablehnung des Arbeitgebers zu ermöglichen:

Ein Zeitausgleich von mindestens

600 Stunden innerhalb von 9 Monaten

400 Stunden innerhalb von 6 Monaten

200 Stunden innerhalb von 4 Monaten

80 Stunden innerhalb von 2 Monaten.

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, wird für jede Plusstunde das Überstundenentgelt gemäß AVR-K gezahlt.

§ 6 Berücksichtigung von Fehlzeiten

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaub wird die anteilige Vertragsarbeitszeit zugrunde gelegt, d. h. das Konto bewegt sich nicht.

§ 7 Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs

Während eines Freizeitausgleichs eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nach Ablauf von sieben zusammenhängenden Krankheitstagen zu keiner weiteren Minderung des Arbeitszeitkontos. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des beantragten Zeitausgleichs ein, beginnt der 7-Tages-Zeitraum am Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.

§ 8 Insolvenzschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet entsprechend § 7 d SBG IV Vorkehrungen für einen Schutz der Ansprüche der Arbeitnehmerinnen aus dem Arbeitszeitkonto zu treffen und hierüber die Mitarbeitervertretung zu informieren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt am ..... in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Für Arbeitnehmerinnen, die bei Beendigung der Dienstvereinbarung noch Zeitguthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto haben, gilt diese Dienstvereinbarung fort, bis kein Guthaben mehr vorhanden ist. Arbeitnehmerinnen, die unter die Fortgeltung dieser Dienstvereinbarung fallen, dürfen keine neuen Plusstunden mehr ansammeln.

 

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