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b) Budget
Muster einer Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitbudget Zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung der/des.............................. wird folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich, Allgemeines Im Unternehmen/Unternehmensteil .................unterliegt der Arbeitsanfall erheblichen Schwankungen. Deshalb wird für alle Arbeitnehmerinnen, die dort arbeiten, ein Arbeitszeitbudget eingeführt. Arbeitnehmerinnen, für die ein Arbeitszeitbudget gilt, sind verpflichtet gemäß den Regelungen dieser Dienstvereinbarung flexibel zu arbeiten. Sie erhalten dafür eine Flexibilitätszulage. Die Arbeitszeiten richten sich nach den dienstlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen. § 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden für die einzelnen Bereiche unter Beachtung der Rechte der Mitarbeitervertretung festgelegt. Zwischen frühestem Beginn und spätestem Ende der Arbeitszeit dürfen nicht mehr als 12 Stunden liegen. Die Arbeitszeit darf nicht vor 6.00 Uhr beginnen und nicht nach 22.00 Uhr enden. § 3 Formen der Arbeitszeiterfassung Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt über elektronische Zeiterfassungsgeräte. Sollten solche nicht vorhanden sein, erfassen die Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit auf Arbeitszeiterfassungsbögen. Diese sind Teil dieser Dienstvereinbarung und in der Anlage beigefügt. § 4 Führung des Arbeitszeitbudgets Das Konto zur Überwachung des Arbeitszeitbudgets wird durch den Arbeitgeber taggenau geführt. Der Kontostand muss sich innerhalb einer Schwankungsbreite von höchstens 150 Plusstunden und höchstens 70 Minusstunden bewegen. Plus- und Minusstunden ergeben sich durch Über- bzw. Unterschreitung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 AVR-K) und ihrer Saldierung. Am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am Ende des Dienstplanzeitraums erhält die Arbeitnehmerin eine schriftliche Information über den Kontostand gemäß Satz 1. Entsprechende Informationen über alle Arbeitnehmerinnen erhält die Mitarbeitervertretung. § 5 Berücksichtigung von Fehlzeiten Kann die Arbeitnehmerin infolge von Urlaub, Krankheit oder Arbeitsbefreiung gem. § 21 AVR an einem vollen Arbeitstag nicht arbeiten, wird dem Arbeitszeitbudget die für diesen Tag geplante Arbeitszeit gutgeschrieben; in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 AVR-K). Dasselbe gilt, wenn die Arbeitnehmerin während des Arbeitstages erkrankt. § 6 Regelungen zum Zeitausgleich Über den Abbau von Zeitguthaben entscheidet der Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall. Hierbei sollen Wünsche der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitszeitbudget auszugleichen. Wird kein Freizeitausgleich gewährt, wird für jede Plusstunde das Überstundenentgelt gemäß AVR-K gezahlt. § 7 Regelungen zur Vermeidung der Überschreitung des Arbeitszeitbudgets Die gem. § 4 festgelegte Schwankungsbreite muss eingehalten werden. Um dieses zu gewährleisten, werden zu leistende Arbeitsstunden, die 75% des Arbeitszeitbudgets überschreiten, mit einem Faktor von 1,25, die 90% überschreiten mit einem Faktor von 1,5 versehen. Lässt sich ausnahmsweise eine Überschreitung nicht verhindern, so ist der Arbeitnehmerin spätestens 4 Wochen nach Überschreitung des Arbeitszeitbudgets soviel Freizeitausgleich zu gewähren, dass das Arbeitszeitbudget weniger als 70% der zulässigen Plusstunden aufweist. § 8 Flexibilitätszulage Arbeitnehmerinnen, die unter die Geltung dieser Dienstvereinbarung fallen, erhalten eine Flexibilitätszulage. Diese errechnet sich wie folgt: Die Summe von 75 % der Plusstunden und der Gesamtzahl der Minusstunden multipliziert mit 0,75 ¤. Die Zulage wird monatlich gezahlt, sie nimmt an den regelmäßigen Entgeltsteigerungen teil. § 9 Inkrafttreten Diese Dienstvereinbarung tritt am.......... in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung wirken nach, bis für den betroffenen Personenkreis andere Arbeitszeitregelungen gelten.
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