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a) Gleitzeit

Muster einer Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit

Zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung der/des..............................

wird folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

Für die Arbeitnehmerinnen des Unternehmens/Unternehmensteils.......... gilt gleitende Arbeitszeit. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Arbeitnehmerinnen, innerhalb bestimmter Grenzen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbständig zu gestalten.

§ 2 Kernarbeitszeit

Während der Kernarbeitszeit besteht mit Ausnahme der Pausen Anwesenheitspflicht für alle Arbeitnehmerinnen. Die Kernarbeitszeit beginnt an den Wochentagen Montag bis Donnerstag um 9.00 Uhr und endet um 14.30 Uhr, am Freitag beginnt sie um 9.00 Uhr und endet um 12 Uhr.

Für Teilzeitkräfte kann von dieser Kernarbeitszeit abgewichen werden.

§ 3 Rahmenarbeitszeit

Die Rahmenarbeitszeit beginnt an den Wochentagen Montag bis Freitag um 6 Uhr und endet um 20 Uhr.

§ 4 Pause

Die Mittagspause ist - variabel zwischen 30 und 90 Minuten - in der Zeit von ...... Uhr bis ........... Uhr zu nehmen.

§ 5 Arbeitszeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt über elektronische Zeiterfassungsgeräte. Sollten solche nicht vorhanden sein, erfassen die Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit auf Arbeitszeiterfassungsbögen.

§ 6 Gleitzeitkonto

Das Gleitzeitkonto der Arbeitnehmerinnen wird taggenau geführt. Der Kontostand darf am letzten Tag des Kalendermonats nicht mehr als 20 Plusstunden und nicht mehr als 10 Minusstunden betragen. Plus- und Minusstunden ergeben sich durch Über- bzw. Unterschreitung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit und ihrer Saldierung. Alle Arbeitsstunden, die über 20 Plusstunden am Monatsende hinausgehen, verfallen. Alle Arbeitsstunden, die über 10 Minusstunden hinausgehen, berechtigen den Arbeitgeber zu einem entsprechenden Gehaltsabzug. Die Folgen der Überschreitung der Ober- oder Untergrenze des Gleitzeitkontos treten nicht ein, wenn eine Erkrankung ursächlich für die Überschreitung war. In diesen Fällen erfolgt der Ausgleich des Gleitzeitkontos im Folgemonat.

§ 7 Überstunden

Überschreitungen der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit stellen keine Überstunden im Sinne der Regelung der AVR dar, es sei denn es werden Arbeitsstunden außerhalb der Kernarbeitszeit angeordnet, die in dieser Woche zur Überschreitung der Sollarbeitszeit eines Vollbeschäftigten führen. In diesen Fällen werden die Zuschläge gemäß der Regelungen der AVR gezahlt und das Gleitzeitkonto darf mehr als 20 Plusstunden aufweisen. Für Teilzeitkräfte darf keine Arbeitszeit außerhalb der Kernarbeitszeit angeordnet werden.

§ 8 Berücksichtigung von Fehlzeiten

Kann die Arbeitnehmerin infolge von Urlaub, Krankheit oder Arbeitsbefreiung gem. § 21 AVR an einem vollen Arbeitstag nicht arbeiten, wird dem Gleitzeitkonto die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 AVR-K) gutgeschrieben. Erkrankt die Arbeitnehmerin während des Arbeitstages, wird ebenfalls die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 AVR-K) gutgeschrieben. § 21 Abs. 1 Buchst. g) AVR-K gilt mit der Maßgabe, dass die Behandlung inkl. der Wegezeiten mindestens zum Teil innerhalb der Kernarbeitszeit erforderlich ist. Hierbei wird die Zeit der Behandlung inkl. der Wegezeiten gutgeschrieben, die in die Kernarbeitszeit fallen. Für Teilzeitkräfte ist individuell festzulegen, wie viel Arbeitszeit pro Tag gutgeschrieben wird.

§ 9 Regelungen zum Zeitausgleich

Außerhalb der Kernarbeitszeit regeln die Arbeitnehmerinnen den Zeitausgleich eigenverantwortlich. oweit die dienstlichen oder betrieblichen Belange es gestatten, ist ein Zeitausgleich, der zumindest Teile der Kernzeit umfasst, vom Vorgesetzten zu genehmigen. Während des Zeitausgleichs wird das Bruttomonatsentgelt weitergezahlt. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist das Gleitzeitkonto auszugleichen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt am.......... in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar.

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