08. April 2009 | | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Diakonie bald Beschäftigte dritter Klasse? EKD plant erhebliche Einschränkung der Rechte der Mitarbeitervertretung Seit mehr als einem Jahr verweigern die diakonischen Arbeitgeber angemessene Lohnerhöhungen. Seit kurzem planen sie, die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ändern, so dass sie künftig auch ohne Vertreter der Beschäftigten beschließen können. Und nun sollen auf ihr Betreiben hin auch die Rechte der Mitarbeitervertretungen erheblich eingeschränkt werden. |
Die schlimmsten Veränderungen sind folgende: 1. Das Informationsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten wird eingeschränkt. 2. Der Mitarbeiterschaft wird das Recht genommen, sich in einer Mitarbeiterversammlung auch mal ohne Anwesenheit der Leitung besprechen zu können. Statt die Mitarbeiterschaft in den Aufsichtsgremien zu beteiligen, wird hier der Leitung das uneingeschränkte Recht des Aufpassers in Mitarbeiterversammlungen eingeräumt. Begründet wird das mit der Dienstgemeinschaft. 3. Die Stellung der Mitarbeitervertretung im Mitbestimmungsverfahren wird geschwächt. Bisher wird durch das Verfahren der mündlichen Erörterung die Mitarbeitervertretung in die Lage versetzt, mit der Leitung ausführlich ihre Sicht der Dinge zu besprechen und all dieses auch im ggfls. sich anschließenden Kirchengerichtsverfahren vorzubringen. Nun soll die MAV nach Beendigung der Erörterung schriftlich begründen, warum sie die Zustimmung verweigert. Hierdurch gerät eine juristisch nicht ausgebildete Mitarbeitervertretung ins Hintertreffen. Im Kirchengerichtsverfahren wird nur noch die schriftliche Begründung relevant. Damit ist das bewährte Verfahren der mündlichen Erörterung faktisch abgeschafft. Es macht für die MAV keinen Sinn mehr mit der Leitung etwas zu erörtern, wenn das dort Gesagte keine Relevanz im weiteren Verfahren hat. Aber offensichtlich ist von den Arbeitgebern gewollt, dass man nicht mehr mit der MAV reden muss. Ganz anders im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes: Hier darf die Leitung erst handeln, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. 4. Die Mitarbeitervertretung soll kein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den jeweiligen Stufen der Entgeltgruppe erhalten. Der Arbeitgeber entscheidet damit allein, welche Vorzeiten er anerkennen möchte oder nicht. 5. Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Dienstplanes soll auf die Beteiligung bei der Aufstellung von Grundsätzen der Dienstplangestaltung eingeschränkt werden. Hierdurch wird das stärkste Mitbestimmungsrecht, das eine Mitarbeitervertretung überhaupt hat, abgeschafft. Wenn der Arbeitgeber keine Grundsätze aufstellen möchte, hat die Mitarbeitervertretung zukünftig keine Möglichkeit mehr, auf die Dienstplangestaltung Einfluss zu nehmen. So sieht also die von den Arbeitgebern gewünschte Dienstgemeinschaft aus. 6. Die Mitbestimmung bei der Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wird abgeschafft. der Arbeitgeber kann dann nach Gutsherrenart allein entscheiden, wer zu Fortbildungen fahren darf und wer nicht. 7. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - z. B. in der Altenhilfe die weitüberwiegende Anzahl der Beschäftigten - werden dadurch benachteiligt, dass sie für MAV-Schulungen nur die Zeit angerechnet bekommen, die sie normalerweise arbeiten würden, nicht die Zeit, die die Schulung tatsächlich gedauert hat. Dies könnte durch eine sinnvolle Änderung des MVG geändert werden. Eine solche Änderung ist aber nicht vorgesehen. Mit allen diesen Verschlechterungen streben die diakonischen Arbeitgeber einen weiteren klaren Kostenvorteil gegenüber anderen Wohlfahrtsverbänden und auch privaten Anbietern an. Diese sind an das Betriebsverfassungsgesetz gebunden, das dem Betriebsrat wesentlich mehr Einflussmöglichkeiten gibt und das für den Betriebsrat auch ein weitaus höheres Schulungskontingent vorsieht. Auch an diesem Vorgehen der diakonischen Arbeitgeber, gestützt durch den Rat der EKD, wird deutlich, welchen Wert die Beschäftigten in den Augen der Arbeitgeber haben. Gelebte Dienstgemeinschaft sieht anders aus. Was hier entstehen soll, kann man wohl besser als Dienstherrschaft bezeichnen. Bleibt zu hoffen, dass die betroffene Kolleginnen und Kollegen sich wehren und die Synode der EKD diesen weiteren Schritt auf dem Weg in eine Dienstherrschaft in Kirche und Diakonie nicht beschließt.
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