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29. Juli 2009

 


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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Teilerfolg für „Emmely“


Teilerfolg für fristlos entlassene Kassiererin: Im Fall der unter dem Namen „Emmely“ (Foto) bekanntgewordenen Supermarktmitarbeiterin hat das Bundesarbeitsgericht nach Angaben ihres Rechtsanwalts eine Revision zugelassen. Dies bestätigte der Rechtsanwalt der fristlos entlassenen Kassiererin Benedikt Hopmann der Nachrichtenagentur AP am Dienstag.

Die Berlinerin hatte nach 31 Jahren als Verkäuferin und Kassiererin ihre Arbeit verloren, nachdem ihr Arbeitgeber sie der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro bezichtigt hatte. Obwohl die Frau dies bestritt, hatte das Landgericht Berlin die Kündigung im Februar für rechtens erklärt und eine Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem viel beachteten Fall unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Der 3. Senat des BAG gab jetzt einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde der 50-Jährigen statt, er ließ am Dienstag wegen grundsätzlicher Bedeutung ein Revisionsverfahren zu (Az.: 3 AZN 224/09).

Die Erfurter Richter werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts nun auf mögliche Rechtsfehler prüfen. „Emmely“ war von den Berliner Arbeitsrichtern unter anderem vorgeworfen worden, in ihrem Kündigungsschutzprozess gelogen und eine Kollegin zu Unrecht angeschwärzt zu haben. Der 3. Senat des BAG stellte jetzt klar, dass es im Revisionsverfahren um die Frage gehen soll, ob Richter bei ihrer Urteilsfindung das Verhalten eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess mitentscheidend berücksichtigen dürfen. Diese Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Ein Termin für die mündliche Revisionsverhandlung in Erfurt steht noch nicht fest.

Das Urteil des Berliner Gerichts hatte bundesweit bei Gewerkschaften und Sozialpolitikern Empörung ausgelöst. Es wurde als unverhältnismäßig hart kritisiert. Unter den Vorgaben des BAG hatte sich in den vergangenen Jahrzehnten allgemein eine strenge Rechtsprechung entwickelt, wenn es um Kündigungen wegen Bagatelldelikten geht. Im Mittelpunkt solcher Verfahren steht in der Regel der Vertrauensschutz und die Frage, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung noch zuzumuten ist.

Dies hatte auch das Berliner Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall klargestellt. Auf den geringen Wert der Pfandbons komme es nicht an, sondern auf uneingeschränktes Vertrauen, das der Arbeitgeber von einer Kassiererin erwarten müsse. Schon der dringende Verdacht einer Straftat könne ein Kündigungsgrund sein. „Emmely“ hatte stets bestritten, die beiden Bons im Wert vom 48 Cent und 82 Cent unterschlagen zu haben.

näheres siehe auch in der Pressemitteilung des BAG       >>hier

 
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