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20. Januar 2010

 
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Mehr Zusatzurlaub für Nachtbereitschaftsdienst

 

Die Regelungen für Zusatzurlaub für Nachtarbeit in den AVR sind so anzuwenden, dass auch die Zeit des Bereitschaftsdienstes, wenn er in die Zeit von 23 bis 6 Uhr fällt als Nachtarbeit anzusehen ist. Formulierungen in den AVR-DW-EKD bzw. BAT KF etc., die dies ausschließen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5AZR 867/08 vom 15.07.2009) nicht anzuwenden.     

Das hat zur Folge, dass Beschäftigte nunmehr einen erheblich höheren Anspruch auf Zusatzurlaub haben. Am Rande dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einmal mehr klargestellt, dass auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene Arbeitsrechtsregelungen nicht die Rechtsqualität eines Tarifvertrages haben.

Näheres siehe auch in der Begründung zur Entscheidung des BAG (pdf)          >> hier

 
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