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04. Februar 2010

 

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"geringfügige Beschäftigung"

EuGH schützt Berliner Putzfrau

 

Luxemburg. Die Berliner Putzfrau Hava Genc wird für die deutsche ebenso wie für die europäische Justiz unversehends zum Präzedenzfall. Denn die 44-jährige Türkin kann vermutlich in Deutschland bleiben. Auch wenn sie nur einen Minijob ausübt, darf sie nicht einfach abgeschoben werden, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Anfrage des Berliner Verwaltungsgerichts hin.

 

Türkische Arbeitnehmer seien auch bei geringfügiger Beschäftigung mit EU-Ausländern gleichgestellt. Nach Ansicht der Richter zählen dabei auch andere Gesichtspunkte wie Urlaubsanspruch, Anwendung des Tarifvertrags, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Allerdings müsse ein nationales Gericht jeden Einzelfall prüfen. Die heute 44-jährige Hava Genc war bereits im Jahr 2000 nach Deutschland gekommen, weil sie einen in Deutschland lebenden Türken geheiratet hatte. Sie arbeitete als Gebäudereinigerin zu einem Stundenlohn von 7,87 Euro.

Nach einigen Jahren trennte sich das Paar und die Berliner Ausländerbehörde versuchte, Frau Genc abzuschieben. Diese berief sich jedoch auf ihren Status als Arbeitnehmerin, die durch Assoziationsverträge der EU mit der Türkei geschützt sei. Die Ausländerbehörde fand jedoch, dass Frau Genc gar keine richtige Arbeitnehmerin sei. Schließlich sei sie als Raumpflegerin nur fünfeinhalb Stunden pro Woche bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Außerdem erhielt sie nur 175 Euro Lohn pro Monat und lebe daher im wesentlichen von Hartz IV-Leistungen. Der EuGH entschied nun aber auf Anfrage des Berliner Verwaltungsgerichts: Auch geringfügige Arbeitnehmer sind vom Assoziationsabkommen geschützt, es müsse nur ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen. Und dafür spreche hier beispielsweise, dass Frau Genc nach Tarif bezahlt wurde, dass sie Urlaubsansprüche hatte und seit vier Jahren für den gleichen Arbeitgeber arbeitete. Die endgültige Entscheidung müsse nun aber das Berliner Verwaltungsgericht treffen.

 

Die EU-Richter bekräftigten zudem, dass türkische Arbeitnehmer nur dann ihr Aufenthaltsrecht in der EU verlieren, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen oder zu lange das EU-Gebiet verlassen. Dass sich Frau Genc inzwischen von ihrem Mann getrennt habe, sei irrelevant – auch wenn sie einst nur wegen der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen konnte.

Das vollständige Urteil der 2. Kammer des EuGH  Az.  C -14 / 09       >>> hier

 

 
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