09. Februar 2010  | | Urteil des Bundesverfassungsgerichts "Hartz-IV-Regelsatz für Kinder ist verfassungswidrig" |
Mit heutigem Datum verkündete Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung, "dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen". Bezogen auf Kinder und Jugendliche stellt das Bundesverfassungsgericht fest: "Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern." Das Bundesverfassungsgericht sieht an mehreren Stellen, dass Bedarfe nicht nachvollziehbar, sach- und realitätsgerecht bemessen wurden, sondern durch freihändige Schätzung. Es kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber "Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs [...] nicht gerecht geworden [ist]" (Zitate aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht erlegt dem Gesetzgeber nun auf, bis Ende 12/2010 eine Neuregelung zur Bedarfsbemessung der Hartz IV-Regelsätze zu finden. Zur Konkretisierung des Anspruchs auf Nachvollziehbarkeit hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts >> hier Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts >> hier
Zurück
|