26. August 2010  | | Grundsatzentscheidung zu Urteil des EUGH Karlsruher Richter akzeptieren europäischen Beschluss
|
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung einen möglichen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschärft. Das höchste deutsche Gericht bestätigte die Wirksamkeit eines EuGH-Urteils zur Befristung von Arbeitsverträgen. Die Entscheidung der europäischen Richter sei verbindlich, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Anlass: Eine frühere Regelung der Hartz-Gesetze hatte es Firmen erlaubt, Arbeitnehmer ab 52 Jahren nur noch befristet einzustellen, um die Eingliederung älterer Arbeitsloser zu fördern. Darin sah der EuGH eine unzulässige Altersdiskriminierung. Vorgeschichte: Ein Mitarbeiter des Autozulieferers Honeywell Bremsbelag („Jurid“) in Glinde bei Hamburg hatte dagegen geklagt, dass sein Vertrag nur befristet war. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab ihm recht und entschied, der Kläger müsse unbefristet eingestellt werden. Begründung: die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und ein EuGH-Urteil, in dem es um einen ähnlichen Fall in Deutschland ging. Gegen den Erfurter Spruch hatte der Zulieferer, der zum US-Riesen Honeywell (122000 Mitarbeiter) gehört und Schwesterfirma von Honeywell Specialty Chemicals in Seelze ist, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Begründung: Der EuGH habe seine Kompetenzen überschritten, weil laut EU-Vertrag die Richtlinien der Gemeinschaft in Mitgliedsstaaten nicht direkt anwendbar seien. Sie würden von Regierungen ebenso in nationales Recht umgesetzt wie EuGH-Urteile. Der EuGH maße sich so Kompetenzen eines Gesetzgebers an. Das sahen die deutschen Verfassungsrichter nicht so eng und schmetterten die Beschwerde der Firma ab. Karlsruhe behält sich Kontrolle von EU-Beschlüssen vor
Die Entscheidung ist für die Umsetzung und Einhaltung des EU-Vertrags von Lissabon 2009 von großer Bedeutung: Damals hatten die Karlsruher Richter betont, dass die EU nach dem "Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung" nur handeln dürfe, soweit ihr Kompetenzen von den Mitgliedstaaten eingeräumt wurden. Für den Fall "ersichtlicher Grenzüberschreitungen" beanspruchten die Richter die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Dies hatte Befürchtungen geweckt, dass sich Karlsruhe der weiteren europäischen Integration in den Weg stellen könnte. Karlsruhe wies dies nun zurück. Nach Ansicht von sieben der acht Richter hatte der EuGH seine Kompetenzen mit dem Urteil noch nicht unzulässig verletzt. Zwar habe der EuGH einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung entwickelt, doch in der Praxis würden damit keine neuen Kompetenzen für die EU begründet, heißt es in dem Beschluss. Die aktuelle Entscheidung war allerdings innerhalb des Senats umstritten: Richter Herbert Landau widersprach dem Ergebnis in einem abweichenden Votum. Er ist der Auffassung, der EuGH habe die ihm verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersichtlich überschritten. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten herzuleiten. Zur Pressemitteilung und Entscheidung des Bundesverfassungsgesricht zu Az. 2 BvR 2661/06 >> hier
Zurück
|